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18.07.2020, 12:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.07.2020, 13:10 von Stuart.)
Stadt Esslingen hat nach Stuttgart nachgezogen:
https://www.esslinger-zeitung.de/inh...595783ff1.html
Esslingen verbietet die Prostitution vollumfänglich.
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Hessen verlängert bis 31. Oktober! Neu VO gültig am 01.08.
https://www.hessen.de/sites/default/file..._01.08.pdf
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(28.07.2020, 10:01)Benis schrieb: Hessen verlängert bis 31. Oktober! Neu VO gültig am 01.08.
https://www.hessen.de/sites/default/file..._01.08.pdf
Da steht gar nichts vom Verbot der Strassenprostitution oder habe ich das überlesen?
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(28.07.2020, 13:07)Bronto8 schrieb: (28.07.2020, 10:01)Benis schrieb: Hessen verlängert bis 31. Oktober! Neu VO gültig am 01.08.
https://www.hessen.de/sites/default/file..._01.08.pdf
Da steht gar nichts vom Verbot der Strassenprostitution oder habe ich das überlesen?
Es ist hier gelistet:
https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/...ortbetrieb
Alles, wo DU hingehst, ist verboten. Du darfst aber in Hessen eine Dame zu dir nach Hause oder ins Hotel einladen. Nur anders herum nicht.
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Diese Interpretation lässt sich aber aus dem Text der Verordnung so nicht ableiten, da er sich an der Legaldefinition des Begriffs „Prostitutionstätte“ orientiert.
Bietet eine DL ihren Service bei sich zuhause (allein genutzte Wohnung) an, so wird diese Örtlichkeit wohl nach gängiger Rechtsprechung alleine dadurch noch nicht zu einer Prostitutionsstätte im Sinne des ProstSchG.
Vermietung von regulären Hotelzimmern ( kein gewerbsmäßiges Bordell/LH ) oder „Ferienwohnungen“ an DLs stellt dabei aber wohl noch eine Grauzone dar, da dies als gewerbsmäßige Zurverfügungstellung von Örtlichkeiten zur Erbringung sexueller Dienstleistungen interpretiert werden könnte.
Da warte ich noch auf einen Musterprozess. Aber nicht gegen die Frauen, die sich schwer zur Wehr setzten können, sondern gegen eine der großen Hotelketten...
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Der VGH-München hat seinen Beschluss veröffentlicht. Stadt "A" ist wohl Augsburg und der Club heißt M1.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...eSupport=1
http://haus-m1.com/information/?age-verified=296b8140b8
"Nach dem Wortlaut und der Systematik der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung spricht vieles dafür, als „Bordellbetriebe“ i.S.d. § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV nur solche anzusehen, in denen ein gleichzeitiges Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen - vergleichbar den ebenfalls durch § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV untersagten Clubs und Diskotheken - möglich ist. Der Antragsgegner hat diesen Befund ausdrücklich bestätigt und vorgetragen, dass die Prostitution als solche durch die 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gerade nicht untersagt sei. Der Verordnungsgeber ziele nicht (mehr) darauf ab, der spezifischen Infektionsgefahr von bestimmten Arten von Kontakten zwischen Einzelpersonen zu begegnen; vielmehr solle eine dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens durch eine Beschränkung des persönlichen Zusammentreffens einer Vielzahl von Menschen aus unterschiedlichen Hausständen verhindert werden. Das Verbot von Bordellbetrieben in § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV sei daher „nicht verhaltensbezogen (gegen die Ausübung der Prostitution gerichtet), sondern einrichtungsbezogen (gegen das Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen in Bordellbetrieben gerichtet)“.
Ein solches Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen lässt der Betrieb der Antragstellerin - soweit erkennbar - jedoch nicht zu. Nach der insoweit maßgeblichen Erlaubnis der Stadt A. nach § 12 ProstSchG vom 30. Mai 2018, dem Betriebskonzept der Antragstellerin und den Plänen des genutzten Gebäudes verfügt der Betrieb schon nicht über Räumlichkeiten, die zum gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als zwei Personen vorgesehen sind. Insbesondere erstreckt sich die Betriebserlaubnis nicht auf Räume, die der Anbahnung sexueller Dienstleistungen dienen und in denen sich daher mehrere Personen zugleich aufhalten würden. Insoweit ist anhand der erkennbaren Umständen davon auszugehen, dass der Betrieb der Antragstellerin von § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV nicht erfasst wird."
Fazit: Nach meiner bescheidenen Meinung ist dies für Bayern ein Meilenstein. Außer FKK-Clubs sollte in Bayern vieles wieder gehen, wenn auch mit Gezeter auf kommunaler Ebebe. Aber die Begründung ist sehr spezifisch bayrisch. Eine passgenaue Blaupause für alle anderen Länder ist der Beschluss sicher nicht. Die systematische Argumentation funktioniert insbesondere nicht in Länder die Prostitution total verbieten. (In NRW scheint ähnliches im Juni versucht worden zu sein) Für die anderen Länder - ich denke vor allem an BW und RLP - könnte es jedoch helfen.
Das Blatt wendet sich!
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Die Landesregierungen in BW hat am 28.07. beschlossen die CoronaVO weitgehend unverändert bis zum 30.09. zu verlängern.
https://www.baden-wuerttemberg.de/filead...ronaVO.pdf
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Sexarbeit wird in Berlin wieder schrittweise wieder erlaubt. Das entschied der Berliner Senat am Dienstag.
- Demnach dürfen sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr ab dem 8. August wieder angeboten werden. Das betrifft etwa Domina-Studios.
- Ab dem 1. September sollen dann unter strengen Hygieneauflagen auch sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr wieder zulässig sein, wie die Gesundheitsverwaltung mitteilte.
Im Hinblick auf die oft sehr prekäre Situation von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern seien Lockerungen in dem Bereich „aus gesundheits-, aber auch aus frauenpolitischer Sicht“ geboten, hieß es.
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08.08.2020, 16:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.08.2020, 16:18 von azjkl_55.)
Das Saarland geht zwar einen Sonderweg, folgt aber der bayrischen Lösung.
Die gute Nachricht vorweg: Leistungsbeschränkungen also "erotische Massagen" sind nach meinem dafürhalten nicht angeordnet. Verboten bleiben: Sexuelle Dienstleistung außerhalb von Prostitutionsstätten, Prostitutiosvermitlung, Prostitutionsveranstaltung und Prostitutionsdauerzeuge, sowie der "Bordellbetrieb". Es gibt auch kein festes Hygienekonzept das Sex verbietet.
"§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen
sowie Schließung von Einrichtungen
(1) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sin-
ne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzge-
setzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zu-
letzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) außerhalb von Prosti-
tutionsstätten sowie die Ausübung des Prostitutionsge-
werbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des
Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt."
(2) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken,
Bordellbetrieben und Swingerclubs."
§ 3 Kontaktnachverfolgung
(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist
verpflichtend zu gewährleisten
(...)
8. bei Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Verordnung nicht untersagt sind."
http://www.amtsblatt.saarland.de/jportal...hricht.jsp
Fazit: Eine merkwürdige Regelung. I.E. aber eine echte Überraschung. Ich hätte gedacht, dass das Angebot irgendwie beschränkt wird, da die Frauen Union Saar eine der ersten war die sich öffentlich dem Aufruf der 16 BT-Abgeordneten angeschlossen hatte. Auch ist die Gesundheitsministerin ist eine bekennende Rotlicht-Feindin. Allerdings habe ich mir bei dem Tenor schon die Frage gestellt ob die Vorbringung der Antragstellerin auf Sex zu verzichten überhaupt notwendig gewesen war, die Begründung des Gerichts ist meiner Meinung nach dahingehend nicht eindeutig. Sind und Zweck der vorliegenden Regelung jeden Pay6 außerhalb von Prostitutionsstätten zu verbieten könnte eventuell darin liegen, dass jede Form eines Straßenstrichs verboten bleiben soll.
Mal was Nettes von der Saar
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08.08.2020, 19:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.08.2020, 19:23 von disillusioned.)
Nur, dass ich das richtig verstehe, jede Terminwohnung ist ja auch Prostitutionsstätte und somit sind jetzt aktuell im Saarland Besuche bei DLs erlaubt?
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(01.07.2020, 11:58)random schrieb: Hallo,
die Liste Corona und Prostitution von Doña Carmen e.V. ist übersichtlich und hilfreich.
Sie ist aber im Stand vom 15.06.2020. ...
UPDATE 10. August 2020:
...
"C. Sexuelle Dienstleistungen:(jenseits von konzessionierten Einrichtungen des Prostitutionsgewerbes)
(1) Kein ausdrückliches Verbot: In 7 Bundesländernist die Erbringung sexueller Dienstleistungen jenseits konzessionierter Prostitutionsgewerbe nicht
ausdrücklich untersagt. Dabei handelt es sich um die Bundesländer:Bayern, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz,Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
(2) Mit Einschränkungen erlaubt:In 3 Bundesländernist die Ausübung von Prostitution jenseits Betreiber geführter Prostitutionsstätten mit Einschränkungen möglich:
Baden-Württemberg(nicht in Stuttgart, Karlsruhe, Baden-Baden); Niedersachsen(ohne Straßenprostitution) und Berlin(nur unter verschiedenen Auflagen möglich).
(3) Ausdrücklich verboten:In 5 Bundesländernist die Ausübung von Prostitution jenseits Betreiber geführter Einrichtungen ausdrücklich verboten.
Dabei handelt es sich um die Bundesländer Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Saarlandund Schleswig-Holstein.
(4) Unklar:Unklar ist die Lage in Brandenburg(wegen des 1,5-m-Abstands)"
...
Ausführlich (19 Seiten):
https://www.donacarmen.de/wp-content/upl...NG-RKI.pdf
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(08.08.2020, 19:21)disillusioned schrieb: Nur, dass ich das richtig verstehe, jede Terminwohnung ist ja auch Prostitutionsstätte und somit sind jetzt aktuell im Saarland Besuche bei DLs erlaubt?
Kommt darauf an was du mit „Terminwohnung“ meinst.
Beispiel1: Eine SDL bietet ihre Dienste in ihrer eigenen Wohnung an. Sie hat ein „Gästezimmer“ in ihrer Mietwohnung und empfängt dort ihre Kunden. Ansonsten ein ganz normales Mehrfamilienhaus. Das wäre keine Prostitutionsstätte im Sinne des Gesetzes.
Beispiel2: Eine SDL bietet ihre Dienste in einem Mehrfamilienhaus hat. Fast alle Wohnungen werden wöchentlich an Prostituierte vermietet. Hier liegt wohl eine Prostitutionsstätte vor.
Beispiel1 wäre im Saarland untersagt, Beispiel2 nicht?????
Br nto
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und Kumpel hat wapp von girls bekommen die von Clubbetreibern bereits informiert wurden die Koffer zu packen!!( beide in Österreich am arbeiten)
ergo: an der Sache is wohl
https://m.oe24.at/coronavirus/das-sind-d.../442007829
don’t stress over shit you can’t change !!
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@vogt
damit will Freerider sagen das ab 1.9 in Deutschland die Puffs wider aufmachen . Die bekommen ja vorlaufzeit die Clubs für die Hygiene Programme umsetzen zu können .
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Nur ist diese Meldung Quatsch, bzw unvollständig. Stand heute machen nur Berlin und Thüringen am 01.09. auf.
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@ HMueller das Saarland und bayern wie Stadt München , Fürth usw ist auch schon offen . Sehen wir was am 1.9 alles öffnet ist ja net mehr lange hin .
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@MrMoney:
"Offen" sind dort aber keine klassischen FKK-Clubs. Nur Laufhäuser, Terminwohnungen, etc. Das FKK-Paradies in Erfurt ist da der einzige, von dem ich gehört habe.
Aber hast schon Recht. Vor 4 Stunden hab ich noch geschrieben, dass es am 01.09. passiert, mittlerweile sogar morgen. Lustige Zeiten sind das.
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(18.07.2020, 12:35)Analdehner schrieb: Stadt Esslingen hat nach Stuttgart nachgezogen:
https://www.esslinger-zeitung.de/inh...595783ff1.html
Esslingen verbietet die Prostitution vollumfänglich.
Esslingen wollte sich der Voll-Sperrung anschliessen, ist aber lt StZ vom 19.8. zurück gerudert:
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhal...duced=true
(Paywall, der sichtbare Text reicht aber aus).
Aus Stuttgart gibt es immer noch viele Anzeigen, aber man ist gut beraten, Treffen auf das Umland zu verlegen.
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