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In der erstmalig veröffentlichten Begründung der CoronaVO stellt BW die Rechtslage klar:
"Untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes nach § 2 Ab-
satz 3 Prostituiertenschutzgesetz. Damit ist jede gewerbsmäßige Leistung im Zu-
sammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine
andere Person, von der Untersagung umfasst. Nach der gesetzlichen Definition des
§ 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz handelt es sich um ein Prostitutionsgewerbe,
wenn eine Prostitutionsstätte betrieben, ein Prostitutionsfahrzeug bereitgestellt, eine
Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchgeführt oder eine Prostitutionsver-
mittlung betrieben wird. Hierzu zählen auch Fahr- und Begleitdienste (sog. Escort).
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt nicht, wer ausschließlich aus ihrer oder seiner ei-
genen Prostitutionstätigkeit wirtschaftlichen Nutzen zieht.
Die aus Gründen des Infektionsschutzes erforderliche Untersagung jeglicher im
Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübter sexueller Dienstleistung, auch im Ver-
hältnis zu anderen, körpernahen Dienstleistungen, beruht auf der dem Prostitutions-
gewerbe immanenten körperlichen Aktivität, die zu erhöhter Atmung und stärkerer
Bildung von Aerosolen führt, welche neben der Tröpfcheninfektion als Hauptübertra-
gungsweg für die Sars-CoV-2-Viren gelten."
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...rttemberg/ siehe Begründung zur VO vom 23.07.
Eigenständige Prostitution nach § 2 Abs. 1 ProstSchG ist damit wohl ausdrücklich nicht verboten. Es gelten aber weiterhin die Kommunalen Allgemeinverfügungen.
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(16.06.2020, 18:41)azjkl_55 schrieb: "Wird die Prostitution hingegen in einer Wohnung oder einem sogenannten Studio ausschließlich durch die Woh-
nungsinhaberin bzw. den -inhaber ausgeübt, ohne dass eine weitere Person als Betreiber wirtschaftlichen Nutzen
aus der Prostitutionsausübung zieht, gilt eine solche Wohnung nicht als Prostitutionsstätte und folglich auch nicht
als Prostitutionsgewerbe, da die Wohnungsinhaberin keinen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht. Die Person
unterliegt dann lediglich der Anmeldepflicht als Prostituierte."
Aus BT-Drucksache 18/8556 Zu § 2 Absatz 4 ProstSchG S. 61
Die eigene Wohnung ist nach BW Lesart wohl definitiv keine Prostitutionsstätte:
"Nummer 2 untersagt insgesamt die Ausübung jeglichen Prostitutionsgewerbes. Na-
mentlich benannt sind Prostitutionsstätten, Bordelle und sonstige Einrichtungen. Der
Begriff der Prostitutionsstätte bezeichnet alle gewerbsmäßig betriebenen Betriebs-
stätten, wie Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwoh-
nungen oder Modellwohnungen."
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...rttemberg/ siehe Begründung zur VO vom 23.07.
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Berlin hat Dienstag entschieden:
Zitat:(4) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt. Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.
[...]
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 24. Oktober 2020 außer Kraft.
Quelle: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
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29.06.2020, 00:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.06.2020, 00:02 von disillusioned.)
Verordnung für's Saarland von diesem Wochenende: https://corona.saarland.de/DE/service/ma...06-26.html
Weiterhin gilt:
Zitat:(1) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
(2) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken, und Swingerclubs.
"Diese Verordnung tritt (..) am 12. Juli 2020 außer Kraft.“
Allerdings gibt es nun einen Stufenplan für Großveranstaltungen, Gesichtsmasken in Restaurants sind nur noch für Personal Pflicht, Stehplätze wieder erlaubt und Shisha Bars öffnen ab Montag ebenfalls wieder. All zu lange lässt sich damit ein vollständiges Prostitutionsverbot nicht mehr aufrecht erhalten denke (hoffe) ich.
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Hallo,
die Liste Corona und Prostitution von Doña Carmen e.V. ist übersichtlich und hilfreich.
Sie ist aber im Stand vom 15.06.2020.
Mit dem Stand von heute und nach Datum sortiert sieht es so aus:
Ablaufdatum / Bundesland / betrifft
10.07. Bremen Prostitutionsstätten und Prostitution
12.07. Saarland Prostitutionsstätten und Prostitution
15.07. Nordrhein Westfalen Prostitutionsstätten und Prostitution
15.07. Thüringen Prostitutionsstätten
17.07. Sachsen Prostitutionsstätten
19.07. Bayern Prostitutionsstätten
09.08. Schleswig Holstein Prostitutionsstätten und Prostitution
10.08. Mecklenburg Vorpommern Prostitutionsstätten
16.08. Brandenburg Prostitutionsstätten und 1,5 m-Mindestabstand
16.08. Hessen Prostitutionsstätten
31.08. Baden Würtemberg Prostitutionsstätten
31.08. Hamburg Prostitutionsstätten und Prostitution
31.08. Niedersachsen Prostitutionsstätten und Prostitution
31.08. Rheinland Pfalz Prostitutionsstätten
31.08. Sachsen Anhalt Prostitutionsstätten und 1,5 m-Mindestabstand
24.10. Berlin Prostitutionsstätten und Prostitution
Als nächstes sind also die Bremer dran zu verlängern.
Gruß,
random
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(01.07.2020, 11:58)random schrieb: Hallo,
die Liste Corona und Prostitution von Doña Carmen e.V. ist übersichtlich und hilfreich.
Sie ist aber im Stand vom 15.06.2020.
Sexuelle Dienstleistungen/Prostitutionstätigkeiten – wo erlaubt, wo verboten?
Erstellt am 01.07.2020
...
In den folgenden acht Bundesländern ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten nach dem Wortlaut der geltenden "Corona-Verordnungen" nicht ausdrücklich verboten und damit nach hier vertretener Ansicht erlaubt. Dies sind die folgenden Länder:
Baden-Württemberg (ausgenommen Stuttgart, Karlsruhe und Baden-Baden), Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen.
...
https://www.anwalt.de/rechtstipps/sexuel...69434.html
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04.07.2020, 21:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.07.2020, 21:55 von azjkl_55.)
Bremen lockert die Verordnung. Geschlossen sind nur noch Prostitutionsstätten.
Neue Fassung:
"§ 4 Schließung von Einrichtungen
Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
2. Prostitutionsstätten nach § 2 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, Prostitutionsfahrzeuge nach § 2 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, Swingerclubs,"
Es müssen aber Hygienemaßnahmen nach § 6 getroffen werden. Verodnung gilt seit 02.07. und gilt bis 17.07.
https://www.transparenz.bremen.de/vorsch....151417.de
Die alte Fassung Verbot noch jede Prostitution:
"Prostitutionsstätten einschließlich der Prostitution in Privatwohnungen und Fahrzeugen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Swinger-Clubs."
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08.07.2020, 22:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.07.2020, 22:39 von azjkl_55.)
So, ich reiße mich jetzt kurz zusammen um sachlich zu bleiben, was mir als jemandem vom Fach echt schwer fällt.
Ab 10.07.2020 ist Prostitution in MV wieder verboten, § 2 Abs. 30 der neuen Corona-VO. Das ist die Reaktion auf das Urteil vom 26.06.2020.
"(30) Prostitution ist untersagt. Das Prostitutionsgewerbe ist für
den Publikumsverkehr geschlossen."
https://www.regierung-mv.de/static/Regie...7.2020.pdf
Also eute und morgen darf man also noch Pay6 in MV haben, ab dann nichtmehr. Infektionsschutz ist klar... Dieses Vorgehen der Landesregierung ist das aller Letzte. Ich bin darauf gespannt, wie sie das mit dem Übermaßverbot begründet kriegen. Ich hoffe die Dame kämpft weiter und hält das seelisch aus!
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(08.07.2020, 22:27)azjkl_55 schrieb: Ich bin darauf gespannt, wie sie das mit dem Übermaßverbot begründet kriegen. Ich hoffe die Dame kämpft weiter und hält das seelisch aus!
Eine Verschärfung der Beschränkungen wäre doch nur nur einem erhöhten Infektionsaufkommen begründbar. Davon ist weit und breit aber nichts zu sehen. Ich drücke mal vorsichtshalber die Daumen mit für die Dame.
Br nto, hat grosses Vertrauen in die Justiz
Aussehen ist nicht alles. Die Optik muss halt stimmen (Love Island)
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Ich habe hier Beiträge entfernt - das Thema steht oben in der Titelzeile, alles andere hat hier nichts zu suchen ...
Danke
lw
Es ist einfacher um Vergebung zu bitten als eine Genehmigung zu bekommen.
(Grace Hopper)
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15.07.2020, 15:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.07.2020, 15:39 von azjkl_55.)
(15.07.2020, 10:32)Benis schrieb: Thüringen verlängert bis 30.08.:
https://corona.thueringen.de/behoerden/a...gen#c15825
Soviel zu den Gesprächen.
Die Gespräche waren wohl nur ein Alibi man hat nämlich in der neuen Verordnung einen Satz ergänzt:
"§ 7 Verbote, Genehmigung von Infektionsschutzkonzepten, Anzeigepflichten bei privaten Veranstaltungen
(1) Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt:
(...)
2. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,
(...)
Die Möglichkeiten zur schrittweisen Aufhebung der Beschränkungen nach Satz 1 werden regelmäßig geprüft."
https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung#c687
Ein kleiner Lichtblick ist dennoch zu entdecken, da Thüringen die Formulierung seiner VO nicht geändert hat. Damit sind sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten nach dem Beschluss des OVG Thüringen vom Freitag ganz offiziell erlaubt.
http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/w...penElement
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17.07.2020, 10:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.07.2020, 10:56 von azjkl_55.)
Stuttgart macht auf MV und verbietet Prostitution seit heute ganz, allerdings ohne Bußgeld. Hört sich schwer nach ner PR Geschichte an.
https://www.stuttgart.de/item/show/27327...t=homepage
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(17.07.2020, 10:55)azjkl_55 schrieb: Stuttgart macht auf MV und verbietet Prostitution seit heute ganz.....
(Danke Stuart)
Aussehen ist nicht alles. Die Optik muss halt stimmen (Love Island)
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(17.07.2020, 10:55)azjkl_55 schrieb: Stuttgart macht auf MV und verbietet Prostitution seit heute ganz, allerdings ohne Bußgeld. Hört sich schwer nach ner PR Geschichte an.
https://www.stuttgart.de/item/show/27327...t=homepage
1. Das Anbahnen, Anbieten und Ausüben sexueller Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzge-setz -ProstSchG)sind verboten.
2. Die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 ProstSchG ist verboten.
3. Für jede Zuwiderhandlung gegenZiff. 1 oder 2 dieser Allgemeinverfügung wird die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 350 Euro angedroht.
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Das war in Stuttgart seit dem 18. März die meiste Zeit schon so, wie auch in Karlsruhe und Baden-Baden im Ländle. Im Leonhardsviertel in Suttgart ist seitdem meist Katz- und Mausspiel angesagt.
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(17.07.2020, 11:28)Analdehner schrieb: Das war in Stuttgart seit dem 18. März die meiste Zeit schon so, wie auch in Karlsruhe und Baden-Baden im Ländle. Im Leonhardsviertel in Suttgart ist seitdem meist Katz- und Mausspiel angesagt.
Die Verordnung des Landes verbietet Prostitution in Etablissements und Betrieben, aber nicht durch selbständig und allein tätige Prostituierte. Dazu Dr. Schairer: "Polizei und Stadt haben in letzter Zeit festgestellt, dass diese Lücke verstärkt genutzt wurde. Da die Infektionsgefahren hier jedoch die gleichen sind, untersagt die neue Allgemeinverfügung nun jegliche Form der Prostitution."
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RHEINLAND PFALZ
Verwaltungsgericht Mainz lehnt den Antrag eines Betreibers eines Salons für erotische Massagen auf Wiedereröffnung ab.
Begründung: Einhaltung von Hygienemaßnahmen «schwer zu überwachen» , das besondere Diskretionsbedürfnis bzgl der Kontaktdatenerfassung ist dabei ein besonderes Problem
http://lokalo.de/artikel/200443/rotlicht...leiben-zu/
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(10.07.2020, 15:28)Lustwandel schrieb: Ich habe hier Beiträge entfernt - das Thema steht oben in der Titelzeile, alles andere hat hier nichts zu suchen ...
Danke
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(17.07.2020, 12:06)loopy2010 schrieb: RHEINLAND PFALZ
Verwaltungsgericht Mainz lehnt den Antrag eines Betreibers eines Salons für erotische Massagen auf Wiedereröffnung ab.
Begründung: Einhaltung von Hygienemaßnahmen «schwer zu überwachen» , das besondere Diskretionsbedürfnis bzgl der Kontaktdatenerfassung ist dabei ein besonderes Problem
http://lokalo.de/artikel/200443/rotlicht...leiben-zu/
Dafür sind Haus und Hotelbesuche offiziell erlaubt:
"Auch der Umstand, dass es – auch nach Ansicht des Antragsgegners – nach der
streitgegenständlichen Verordnung nicht verboten ist, Prostituierte bei sich zu
Hause zu empfangen, ist sachlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG damit zu recht-
fertigen, dass ein weiteres Eindringen des Staates in den Intimbereich seiner Bürger
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur schwer zu begründen wäre. Überdies
dürfte die Infektionsgefahr, die von einem derartigen Geschehen ausgeht, aufgrund
der üblicherweise geringeren Frequenz der Kontakte zu unterschiedlichen Kunden
zudem niedriger anzusetzen sein als bei einer Prostitutionsstätte, einem Bordell
oder der Straßenprostitution (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O.
Rn. 47), in denen die Dienstleister/innen regelmäßig sexuelle Dienstleistungen bei
notwendigerweise herzustellenden engsten Körperkontakt mit häufig wechselnden
Partnern erbringen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2020. a.a.O. Rn. 52)"
Es scheitert - auf der Linie des VG Trier - an der Kontaktverfolgbarkeit:
"Letztlich dürfte jedoch die Erwägung eines drohenden Kontrolldefizits im Falle der
Zulassung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen die
Rücknahme von deren Öffnung (noch) rechtfertigen, ohne dass es insoweit eines
entsprechenden Nachweises des Antragsgegners bedürfte. Ungeachtet dessen,
dass es unwahrscheinlich sein dürfte, dass Bedienstete der Ordnungsämter Kon-
trollen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistun-
gen durchführen werden, erscheint ein drohendes Kontrolldefizit jedenfalls im Zu-
sammenhang etwa mit der Überprüfung von Kontaktdaten nachvollziehbar. Wie be-
reits oben dargelegt, besteht – anders als bei sonstigen körpernahen Dienstleistun-
gen oder im Bereich der Gastronomie – bei der Erbringung sexueller Dienstleistun-
gen ein erhöhtes Bedürfnis an Diskretion, das es für diesen Bereich wahrscheinli-
cher erachten lässt, dass Kunden unzutreffende Kontaktdaten angeben"
Ansonsten nichts Neues. Mein Eindruck verfestigt sich aber, das es in RLP knapp wird für die Landesregierung. S. 18 und 19 sind dahingehend beachtlich.
https://vgmz.justiz.rlp.de/fileadmin/jus...0_9769.pdf
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