Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern
Die entscheidenen Passagen stehen im obigen Link im letzten Drittel, gut versteckt unter der zweiten Überschrift, Zitat:

(Änderungen zum 12. Oktober 2020)
"Das generelle Betriebsverbot für Prostitutionsstätten wird aufgehoben. Die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetzes ist wieder erlaubt, sofern die Räumlichkeit in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, von nicht mehr als zwei Personen genutzt wird.

In Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes gilt die Maskenpflicht nach § 3 der Corona-Verordnung.

Es gelten die allgemeinen Infektionsschutzvorgaben nach § 14 der Corona-Verordnung. Dazu zählen die Hygieneanforderungen nach § 4 der Corona-Verordnung, ein Hygienekonzept nach § 5 der Corona-Verordnung und die Erfassung der Kontaktdaten des Kunden oder der Kundin nach § 6 der Corona-Verordnung."
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Relativ neu ist auch diese Verordnung über "Bußgelder für falsche Angabe von Kontaktdaten"
Diese Änderungen treten ab dem 11. Oktober 2020 in Kraft:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...taktdaten/
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Hier gibt es die Verordnung von BW gültig ab 11.10.2020.

https://www.baden-wuerttemberg.de/filead...201011.pdf

Im §13 steht unverändert das Betriebsverbot für Bordelle.  Grübel
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(10.10.2020, 16:41)Jerry schrieb: Hier gibt es die Verordnung von BW gültig ab 11.10.2020.

https://www.baden-wuerttemberg.de/filead...201011.pdf

Im §13 steht unverändert das Betriebsverbot für Bordelle.  Grübel

Keine Panik. Die VO gilt nur für den 11. Oktober und wird durch eine neue am 12. Oktober ersetzt. Die oben verlinkte VO vom 11. Oktober setzt Beschlüsse um die vor dem Beschluss des VGH Mannheim ergingen. Bereits in der Vergangenheit hat BW auf diese Art seine Verordnung geändert.

Ich verweise auf die angekündigten Änderungen zum 12. Oktober:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...ordnungen/
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Jetzt gibt es im geposteten Link eine Information welche Änderungen am 12.10.2020 in Kraft treten sollen. Eine vollständige Version der ab dann gültigen Verordnung ist jetzt weniger als 27h vor Inkrafttreten nicht online. Gewinnt man so das Vertrauen der Bürger in den Staat?  Grübel
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https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...rttemberg/
"Corona-Verordnung des Landes in der
ab 11. Oktober 2020 gültigen Fassung"
...
§ 13 Betriebsverbote
Es wird untersagt der Betrieb von

Clubs und Diskotheken und
Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
I spent a lot of money on booze, birds and fast cars – the rest I just squandered! Georg Best
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Änderungen zum 12. Oktober 2020

Das generelle Betriebsverbot für Prostitutionsstätten wird aufgehoben. Die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetzes ist wieder erlaubt, sofern die Räumlichkeit in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, von nicht mehr als zwei Personen genutzt wird.

In Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes gilt die Maskenpflicht nach § 3 der Corona-Verordnung.

Es gelten die allgemeinen Infektionsschutzvorgaben nach § 14 der Corona-Verordnung. Dazu zählen die Hygieneanforderungen nach § 4 der Corona-Verordnung, ein Hygienekonzept nach § 5 der Corona-Verordnung und die Erfassung der Kontaktdaten des Kunden oder der Kundin nach § 6 der Corona-Verordnung.

Quelle: Die neue Verordnung aus BW
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(11.10.2020, 10:18)sarut schrieb: Änderungen zum 12. Oktober 2020

...

Gibt es dazu eine offizielle Quelle? Zumindest habe ich nichts auf der Landesseite gefunden. 
Und daß Verbot wurde gestern verlesen, also ab heute gültig. Verwirrt
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https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...rttemberg/

§ 13 Betriebsverbote
Es wird untersagt der Betrieb von

Clubs und Diskotheken und
Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit die Räumlichkeit, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, durch mehr als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird.


Du musst den letzten Satz lesen, Verbot sofern die Räumlichkeit....mehr als zwei gleichzeitig....

Darüberhinaus gilt

Änderungen zum 12. Oktober 2020

Das generelle Betriebsverbot für Prostitutionsstätten wird aufgehoben. Die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetzes ist wieder erlaubt, sofern die Räumlichkeit in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, von nicht mehr als zwei Personen genutzt wird.

In Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes gilt die Maskenpflicht nach § 3 der Corona-Verordnung.

Es gelten die allgemeinen Infektionsschutzvorgaben nach § 14 der Corona-Verordnung. Dazu zählen die Hygieneanforderungen nach § 4 der Corona-Verordnung, ein Hygienekonzept nach § 5 der Corona-Verordnung und die Erfassung der Kontaktdaten des Kunden oder der Kundin nach § 6 der Corona-Verordnung.

Dh ein klassischer Swingerclub mit grossen Spielwiesen oder ein Bordell das auf Gruppensex spezialisiert wäre ginge nicht. So zumindest mein Verständnis. Club oder Laufhaus bei dem der Sex auf dem Zimmer 1:1 stattfindet wäre erlaubt
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Etwas zurückblättern auf Beitrag #101 hilft.
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(11.10.2020, 10:26)sarut schrieb: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...rttemberg/

Stimmt, war auf einer älteren Seite der Meldungen. Sorry!
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Ein Artikel der Stuttgarter Zeitung von heute:
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhal...21727.html

Zitate daraus (bevor der wieder hinter einer Paywall verschwindet):
"Die grün-schwarze Landesregierung war gezwungen, die Entscheidung des Gerichts umzusetzen und hat dafür nun die Coronaverordnung zum vierten Mal geändert. Sie sollte am Sonntag veröffentlicht werden, damit sie am Montag in Kraft treten kann. Die wichtigsten Punkte daraus: 1:1-Prostitution ist erlaubt. Das heißt kein Gruppensex, sondern eine Prostituierte und ein Freier dürfen in einem Raum Sex haben. Ferner ist ein Mund-Nasen-Schutz Pflicht und der Kunde muss seine Daten wie beispielsweise bei einem Friseur hinterlassen."

...
"Stuttgart war laut Sprecher Sven Matis vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs überrascht. Noch vor zwei Wochen habe das Gericht die Linie des Landes bestätigt. „Daraufhin hat das Amt für öffentliche Ordnung die in Stuttgart gültige Allgemeinverfügung zum Verbot der Prostitution verlängert bis Ende November“, betonte Matis. Das hohe Gut der Berufsfreiheit sei wichtig, zugleich sei der Infektionsschutz für die Stadt in diesen Tagen zentral. „Sobald uns die Gründe für den Beschluss vorliegen, werden wir diese genau analysieren und uns dann mit dem Land über die weiteren Schritte verständigen.“
Zitat Ende

Es könnte also durchaus sein, dass sich die Stadt Stuttgart heute eine vom Land BW abweichende Regelung einfallen lässt
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VO ist oben. Alles wie in der Ankündigung. Lediglich die Maskenpflicht ist nicht durchgängig, sondern nur soweit es die Dienstleistung erlaubt, angeordnet, § 3 Abs. 2 Nr. 10 CoronaVO-BW.

https://www.baden-wuerttemberg.de/filead...201012.pdf

Dürfte bundesweit die lockerste VO sein!
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Stuttgart hat jetzt eine Sieben-Tages-Inzidenz von 50,5:
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhal...9cea2.html
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(11.10.2020, 11:53)eagle124 schrieb: Stuttgart hat jetzt eine Sieben-Tages-Inzidenz von 50,5:
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhal...9cea2.html

Auch Stuttgart wird die Allgmeinverfügung aufheben, aber prüft bereits erneut eine solche zu erlassen, wegen der Zahl der Infektionen. Wird mit dem Land abgestimmt.

Pressesprecher der Stadt auf Twitter: https://twitter.com/svmatis/status/1315327793887141889
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In Stuttgart ist die Allgemeinverfügung aufgehoben worden. Eine neue wurde nicht erlassen.

https://www.stuttgart.de/medien/ibs/2010...tungen.pdf

Ganz BW ist damit offen
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Hessen hat die bestehende Verordnung bis Ende Januar verlängert. Lockerungen bei der Prostitution werden nicht genannt.
Weiterhin erlaubt die Regelung nun Gastronomen den Personalausweis der Gäste zu verlangen - im Bezug auf Prostitution könnte das ja auch irgendwann noch interessant werden.

https://www.hessenschau.de/politik/coron...n-104.html
https://www.hessen.de/presse/pressemitte...-angepasst
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In Stuttgart herrscht nach wie vor Verwirrung, Zitat:

Denn die Stadt Stuttgart, so hieß es am Montag zunächst, habe ihre Allgemeinverfügung zum Verbot sexueller Dienstleistungen zum Schutz vor Corona-Infektionen noch gar nicht aufgehoben.

Auch Sven Matis, Sprecher des Rathauses, „kann nicht sagen“, ob der Start der ersten Laufhäuser in Stuttgart „durch das Landesrecht gedeckt ist“.
...
Die Aufhebung des Prostitutionsverbots, so Matis, sei von diesem Mittwoch an „wirksam“. Die entsprechende Anordnung hat Dorothea Koller, die Leiterin des Amts für öffentliche Ordnung, aber bereits mit Datum Montag, 12. Oktober, unterschrieben.


Quelle: https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhal...2feeb.html
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https://www.hessen.de/presse/pressemitte...-angepasst

NEUE BESCHLÜSSE
Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus angepasst

12.10.2020 Pressestelle: Hessische Staatskanzlei

"Für Clubs und Tanzlokale gelten künftig die gleichen Regeln wie für die Gastronomie."

OK - also auch für Saunaclubs?
Ein kluger Mann wird sich mehr Gelegenheiten verschaffen, als sich ihm darbieten (Francis Bacon)Winke
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@nobby, ja hab ich mich auch schon gefragt. Bisher sind bordelle und Clubs immer in einem Satz genannt worden. Die genaue Verordnung ist aber noch nicht veröffentlicht. Da wird es genau definiert sein
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