Beiträge: 28
Themen: 3
Registriert seit: 20.03.2020
Bewertung:
Hallo azjkl_55,
das klinkt prima, aber hast Du zu Deinem Text auch eine Quelle zu bieten?
Google spuck da im Moment noch nichts Passendes aus.
Gruß,
random
Beiträge: 15.101
Themen: 773
Registriert seit: 23.06.2004
Bewertung:
Auf der offiziellen Seite von rlp ist davon nix zu sehen:
https://corona.rlp.de/de/themen/zukunfts...and-pfalz/
Zitat:Weitere Gewerbe:
Bordelle und Prostitutionsgewerbe sind derzeit geschlossen. Wann eine Wiedereröffnung stattfinden kann, ist derzeit offen.
Es ist einfacher um Vergebung zu bitten als eine Genehmigung zu bekommen.
(Grace Hopper)
Beiträge: 112
Themen: 14
Registriert seit: 03.06.2012
Bewertung:
Hi,
Die Rheinpfalz - Tageszeitung: Rheinland- Pfalz erlaubt ab 10. Juni wieder eröffnung von Bordellen und Shisha
Bars.
Allerdings ist noch nichts für ein Hygiene Konzept bekannt, keine Ahnung was da
noch kommt.
Gruss Basdor
Beiträge: 19
Themen: 8
Registriert seit: 23.06.2019
Bewertung:
https://corona.rlp.de/de/service/rechtsg...Zfn0jmI7TU
Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (9. CoBeLVO) vom 4. Juni 2020. Gilt ab 10. Juni 2020
§ 6 Abs. 2 ist obiges Zitat entnommen. Untersagt sind lediglich folgenden Bereiche des Wirtschaftslebens:
§ 4
Untersagung der Öffnung oder Durchführung
Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von
1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
2. Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen.
Es bedanken sich: Bronto8,Jerry
Beiträge: 19
Themen: 8
Registriert seit: 23.06.2019
Bewertung:
05.06.2020, 05:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.06.2020, 06:01 von azjkl_55.)
(05.06.2020, 05:34)Lustwandel schrieb: Auf der offiziellen Seite von rlp ist davon nix zu sehen:
https://corona.rlp.de/de/themen/zukunfts...and-pfalz/
Zitat:Weitere Gewerbe:
Bordelle und Prostitutionsgewerbe sind derzeit geschlossen. Wann eine Wiedereröffnung stattfinden kann, ist derzeit offen Das ist keine Rechtsquelle sondern nur eine Informative Seite. Diese werden erst im Nachgang aktualisiert. Allein maßgeblich ist obiges VO und die ist absolut eindeutig.
Ein Blick ins Gesetzt fördert die Rechtskenntnis!
Es bedanken sich: Bronto8,HMueller
Beiträge: 15.101
Themen: 773
Registriert seit: 23.06.2004
Bewertung:
Da hast Du recht - sofort ein Link auf die Quelle zu Posten erleichtert das suchen. Dann hätten wir hier nicht 6 Postings die sich damit beschäftigen würden wo die Meldung her kommt und ob sie stimmt
lw
Es ist einfacher um Vergebung zu bitten als eine Genehmigung zu bekommen.
(Grace Hopper)
Beiträge: 28
Themen: 3
Registriert seit: 20.03.2020
Bewertung:
Hallo,
das sind großartige Neuigkeiten, auch wenn RLP nicht mein Bundesland ist.
Chris33 schrieb:Aber mit der Einschränkung, dass noch ein Hygienekonzept erarbeitet wird...
9. CoBeLVO schrieb:§ 1 Abs. (9)
Auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) sind Hygienekonzepte veröffentlicht.
Die Schutzmaßnahmen der jeweiligen Hygienekonzepte ... sind ... zu beachten.
Es gibt dort schon ein Hygienekonzept für Bordelle und diverse andere:
https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/
Das Dokument beinhaltet kaum Einschränkungen, die sich auf die Dienstleistung direkt beziehen.
Es endet mit diesen Worten:
Weitere Hinweise bietet das Infektionsschutzkonzept des Unternehmerverbands Erotikgewerbe Deutschland e.V. (UEGD e.V.)
Link: https://www.uegd.de/infektionsschutzkonzept.pdf
Das UEGD-Konzept sieht ganz erhebliche Einschränkungen für die Dienstleistungen vor wie z.B. "Kein Sex, nur Massage", aber das UEGD-Konzept böte nur Hinweise und ist daher, meines Erachtens nach, nicht wirklich Teil des verbindlichen Konzeptes des Landes.
Gut, das ist nicht meine Sorge, da ich keinen Puff betreibe, sondern lediglich betreten möchte.
9. CoBeLVO schrieb:§ 6 Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
(1) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben.
Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 ist einzuhalten, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt.
(2) Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 zwischen Personen im Einzelfall wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt.
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, beispielsweise in Friseursalons, Fußpflegeeinrichtungen, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, dürfen nur nach Terminvergabe erbracht werden;
es gilt zusätzlich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
Für Dienstleistungen in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Also immer Abstand halten und wenn das nicht geht, dann Maske tragen und wenn das nicht geht, dann geht's auch ohne.
Kontakterfassung. Das war zu erwarten.
Es liest sich aber so, als ob "Nur mit Termin" auch zuträfe.
Ich hätte kein echtes Problem einen Termin zu vereinbaren:
"Hallo Puff, ich bin dann ab acht da und komme etwa gegen halb neun."
Ich weiß nur nicht, ob das praktikabel ist, aber auch das soll mir egal sein.
Mal sehen wie sich der Puff-Betrieb in RLP in der Realität gestalten wird.
In der Schweiz geht es ja schon morgen los.
Ich hoffe sehr stark, dass es keine erwähnenswerten Vorfälle geben wird, sodass andere Bundesländer hoffentlich bald nachziehen.
Gruß,
random
Es bedanken sich: Jerry,azjkl_55,Homer J,reding71
Beiträge: 15.101
Themen: 773
Registriert seit: 23.06.2004
Bewertung:
Häh ? Du gehst hin und fragst ob die einen Termin frei haben - wenn ja gehst Du rein. Sonst halt in 10 Minuten, also wers mag.
Es ist einfacher um Vergebung zu bitten als eine Genehmigung zu bekommen.
(Grace Hopper)
Beiträge: 450
Themen: 76
Registriert seit: 16.04.2014
Bewertung:
Diese VO ist handwerklich schlecht gemacht und widersprüchlich.
Für mich ist ein FKK-Club ein Club.
Und Clubs dürfen auch in RLP weiterhin nicht geöffnert werden.
Wir werden es ja sehen.
Aber klar ist auch, wenn geöffnet wird, dann mit Maskenpflicht und Kontakterfassung. Letzteres ist besonders wenig verlockend.
Es bedanken sich: Homer J,Analdehner
Beiträge: 450
Themen: 76
Registriert seit: 16.04.2014
Bewertung:
(05.06.2020, 17:05)mygirl schrieb: Für mich ist ein FKK-Club ein Club.
Und Clubs dürfen auch in RLP weiterhin nicht geöffnert werden.
Wir werden es ja sehen.
Aber klar ist auch, wenn geöffnet wird, dann mit Maskenpflicht und Kontakterfassung. Letzteres ist besonders wenig verlockend.
Ich nehme meine obige Aussage mit ungläubigem Staunen zurück.
SWR: Bordells dürfen öffnen
Die Ausführungsbestimmungen werden mich von einem Besuch zunächst abhalten.
Es bedanken sich: azjkl_55,Hörbi,Jerry,Jan_Meyer,ackermann21
Beiträge: 780
Themen: 36
Registriert seit: 26.10.2008
Bewertung:
BW hat mal wieder die Zwangsschließung verlängert bis zu 30.06.2020.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...rttemberg/
Die Presse hält es nicht für nötig darüber zu berichten.
Es bedanken sich: Analdehner,peterPowers,Haribo
Beiträge: 14.200
Themen: 691
Registriert seit: 18.06.2004
Bewertung:
(10.06.2020, 17:23)Jerry schrieb: Die Presse hält es nicht für nötig darüber zu berichten.
Kannst Du wenigstens in diesem Thread die Kommentierung lassen? Hier sind Fakten gefragt. Danke.
Es bedanken sich: Homer J,vogt
Beiträge: 2.056
Themen: 250
Registriert seit: 01.07.2004
Bewertung:
Eigentlich klingt der Name Bodo Ramelow wie ein Pornosdarsteller.
Bordelle bleiben trotzdem geschlossenen:
https://www.br.de/nachrichten/deutschlan...f,S1Q6Stf/
Viele Grüße,
Dieter2001
Es bedanken sich: Analdehner,peterPowers,wewe,HaJo,pfl.,Frutti,Holsteiner1912,vogt
Dona Carmen hat eine Liste mit allen Bundesländern zusammengefasst:
https://www.donacarmen.de/wp-content/upl...2020-2.pdf
Es bedanken sich: ,die Wachtel,CiaoXXX,random,Einlocher,tuebingen2000,Jerry,Art_Vandalay,Thor,Diver,sfc750,Lameth,siola,valdez,Vadder,Marc1969
Beiträge: 966
Themen: 103
Registriert seit: 29.05.2014
Bewertung:
Hmmm, ist nun eine Wohnung in der zwei - drei Mädels arbeiten eine Privatwohnung oder eine Prostitutionsstätte? Was ist wenn es sich um mehrere Wohnungen in ein und demselben Haus handelt? Ist den dann eine Prostitutionsstätte?
Ich frage jetzt mal hier für den Niedersachsen Fall. Bei dem ja differenziert wird, ob erlaubt oder nicht.
(16.06.2020, 16:50)Jan_Meyer schrieb: ist nun eine Wohnung in der zwei - drei Mädels arbeiten eine Privatwohnung oder eine Prostitutionsstätte? Letzteres. Die Hure darf dich besuchen, du sie aber nicht. Begründet wird es mit Publikumsverkehr. Eine Dame empfängt im Regelfall täglich mehr Kunden, als du Dienstleisterinnen bei dir daheim.
Beiträge: 19
Themen: 8
Registriert seit: 23.06.2019
Bewertung:
16.06.2020, 18:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.06.2020, 18:43 von azjkl_55.)
Die Wohnung von den Mädel ist aber nicht zwingend eine Prostitutionstätte. Auf ladies.de heißt es ja sibyllinisch, dass man sich "privat" reffen können.
"Wird die Prostitution hingegen in einer Wohnung oder einem sogenannten Studio ausschließlich durch die Woh-
nungsinhaberin bzw. den -inhaber ausgeübt, ohne dass eine weitere Person als Betreiber wirtschaftlichen Nutzen
aus der Prostitutionsausübung zieht, gilt eine solche Wohnung nicht als Prostitutionsstätte und folglich auch nicht
als Prostitutionsgewerbe, da die Wohnungsinhaberin keinen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht. Die Person
unterliegt dann lediglich der Anmeldepflicht als Prostituierte."
Aus BT-Drucksache 18/8556 Zu § 2 Absatz 4 ProstSchG S. 61
Es bedanken sich: Bronto8,Jan_Meyer,sarut,Sexgolfer,Tenderly Trust,Gabriel
Beiträge: 19
Themen: 8
Registriert seit: 23.06.2019
Bewertung:
24.06.2020, 10:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.06.2020, 10:50 von azjkl_55.)
Laut Ladies.de ist das die Aufassung der bayrischen Staatsregierung:
„gemäß § 11 Abs. 5 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) sind Bordellbetriebe geschlossen. Prostitutionshandlungen allgemein fallen nicht unter § 11 Satz Abs. 5 der 6. BayIfSMV, da dieser nur die Schließung von Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen regelt. Prostitutionshandlungen sind vielmehr als Dienstleistung mit Kundenverkehr anzusehen und unterfallen damit den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der 6. BayIfSMV. Folglich sind Prostitutionshandlungen mit einem Freier ohne Einhaltung des Mindestabstands nach der 6. BayIfSMV nicht untersagt.“
https://www.ladies.de/meldungen/ladiesde...as-9809983
Es bedanken sich: Bronto8,Einlocher,Thor,Jan_Meyer
Beiträge: 780
Themen: 36
Registriert seit: 26.10.2008
Bewertung:
BW verlängert die Zwangsschließung bis zu 31.08.2020
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...juli-2020/
Zuvor wurde immer in 2-Wochen-Schritten verlängert. Diesmal sind es gleich 2 Monate.
Hier ein Bericht vom SWR:
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuer...r-100.html
Veranstaltungen bis 250 Personen sind erlaubt. Bordelle gelten weiterhin als Gefahrenquelle.
Es bedanken sich: siola,Jan_Meyer
Beiträge: 273
Themen: 65
Registriert seit: 25.07.2017
Bewertung:
Es bedanken sich: Hörbi,Jan_Meyer,Jerry
|