Prostituiertenschutzgesetz 2016/2017 Infos und Umsetzung
Meine Aussage ergab sich aus dem FAQ http://www.6profis.de/lp/prostschg/faq.php das wie folgt kommentiert:

Zitat:Kondompflicht
Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden. (inkl. Oral- und Analverkehr)

sowie:

Zitat:Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen können für Prostituierte u.a.mit einem

   Bußgeld jeweils bis 1.000.- €

geahndet werden.

Diese allgemeine Formulierung impliziert daß Prostutuierte (die ja ebenfalls zur Einhaltung der Kondompflicht verpflichtet sind),
bei einer Zuwiderhandlung ebenfalls mit Bußgeld belegt werden können.

Abweichend davon steht aber im ProstSchG in §32, Absatz 1:

Zitat:Verstöße gegen die Kondompflicht sind daher für Prostituierte nach diesem Gesetz nicht bußgeldbewehrt, jedoch
für  Kunden und Kundinnen. Für die von mancher Seite geäußerte Befürchtung, die Kondompflicht solle durch Einsatz
von „Scheinfreiern“ gegenüber Prostituierten mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden, ist damit kein Raum.

Also ist die FAQ in diesem Punkt leider ungenau, und Prostituierte sind entgegen meines ersten Eindrucks nach Lektüre der
FAQ anscheinend doch nicht bußgeldpflichtig bei Kondomverzicht.
Ohne das Tier in uns sind wir kastrierte Engel (Hermann Hesse)

Merkel muß weg!


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RE: Prostituiertenschutzgesetz 2016/2017 Infos und Umsetzung - von Fritz1 - 15.05.2017, 21:55
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