15.05.2017, 21:55
Meine Aussage ergab sich aus dem FAQ http://www.6profis.de/lp/prostschg/faq.php das wie folgt kommentiert:
sowie:
Diese allgemeine Formulierung impliziert daß Prostutuierte (die ja ebenfalls zur Einhaltung der Kondompflicht verpflichtet sind),
bei einer Zuwiderhandlung ebenfalls mit Bußgeld belegt werden können.
Abweichend davon steht aber im ProstSchG in §32, Absatz 1:
Also ist die FAQ in diesem Punkt leider ungenau, und Prostituierte sind entgegen meines ersten Eindrucks nach Lektüre der
FAQ anscheinend doch nicht bußgeldpflichtig bei Kondomverzicht.
Zitat:Kondompflicht
Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden. (inkl. Oral- und Analverkehr)
sowie:
Zitat:Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen können für Prostituierte u.a.mit einem
Bußgeld jeweils bis 1.000.- €
geahndet werden.
Diese allgemeine Formulierung impliziert daß Prostutuierte (die ja ebenfalls zur Einhaltung der Kondompflicht verpflichtet sind),
bei einer Zuwiderhandlung ebenfalls mit Bußgeld belegt werden können.
Abweichend davon steht aber im ProstSchG in §32, Absatz 1:
Zitat:Verstöße gegen die Kondompflicht sind daher für Prostituierte nach diesem Gesetz nicht bußgeldbewehrt, jedoch
für Kunden und Kundinnen. Für die von mancher Seite geäußerte Befürchtung, die Kondompflicht solle durch Einsatz
von „Scheinfreiern“ gegenüber Prostituierten mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden, ist damit kein Raum.
Also ist die FAQ in diesem Punkt leider ungenau, und Prostituierte sind entgegen meines ersten Eindrucks nach Lektüre der
FAQ anscheinend doch nicht bußgeldpflichtig bei Kondomverzicht.
Ohne das Tier in uns sind wir kastrierte Engel (Hermann Hesse)
Merkel muß weg!
Merkel muß weg!