14.04.2008, 23:25
Man muss zunächst mal unterscheiden zwischem dem Lastschriftverfahren (Vereinbarung mit der Bank), hier ist ein Rückruf fast unmöglich (wie bei der Überweisung)
und dem Einzugsermächtigungsverfahren (hier schickt der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung, aufgrund derer der Zahlungsempfänger beim Kunden Beträge einziehen kann), bei dem die 6-Wochen-Frist gilt.
Ihr werdet es kaum glauben, ist aber Tatsache: Beim Einzugsermächtigungsverfahren prüft die Bank meist nicht, ob dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung überhaupt vorliegt und bucht die Beträge in gutem Glauben ab.
Der folgenden Aussage kann ich voll zustimmen:
Gruß Investor
und dem Einzugsermächtigungsverfahren (hier schickt der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung, aufgrund derer der Zahlungsempfänger beim Kunden Beträge einziehen kann), bei dem die 6-Wochen-Frist gilt.
Ihr werdet es kaum glauben, ist aber Tatsache: Beim Einzugsermächtigungsverfahren prüft die Bank meist nicht, ob dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung überhaupt vorliegt und bucht die Beträge in gutem Glauben ab.
Der folgenden Aussage kann ich voll zustimmen:
Metallfan schrieb:Abgesehen davon wäre sie damit definitiv angeschmiert. Denn auch dann, wenn Du die Leistung genossen hast, könntest Du die Lastschrift nach Abbuchung zurück gehen lassen- und sie hätte dann das Geld wieder los und die zusätzlichen Gebühren Deiner Bank mit am Bein.
Mein Tip: Spar Dir diesen Vorschlag. Im Hurengeschäft ist nur Bares Wahres.
Metallfan
Gruß Investor