19.01.....die lieben Lästerkollegen......
#11
Lustwandel schrieb:Alle CDL's sind Gäste, das geht in Deutschland gar nicht anders, da es sonst Zuhälterei währe.
Ganz so einfach ist das nicht.

CDLs sind weder normale Gäste, noch Angestellte eines Clubs.

Im § 181a des Strafgesetzbuchs ist bezüglich Zuhälterei folgendes geregelt:
Zitat:(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder

2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.
Nach der Definition des deutschen Rechts bedeutet Zuhälterei also die Ausbeutung einer Person, die der Prostitution nachgeht und die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution.

Damit ist klar, daß der Betreiber eines Clubs/Bordells nicht als Arbeitgeber von Prostituierten in Erscheinung treten kann, sondern diesen Prostituierten ausschließlich unter gewissen Voraussetzungen (Aufenthaltsrecht, Arbeitsgenehmigung und/oder Selbständigenstatus) seine Infrastruktur für deren Arbeit zur Verfügung stellen kann.

Darüber hinaus hat er, soweit es sein Hausrecht betrifft, auch eine eingeschränkte Weisungsbefugnis, die aber niemals mit zitiertem § 181a kollidieren darf.

Somit sind in den Clubs die Prostituierten mit gewerblicher Gewinnerzielungsabsicht dort auf eigene Rechnung als Unternehmerinnen in eigener Sache tätig und keine "normalen" Gäste, die ja umgekehrt deren potentielle Kunden sind.

Unabhängig dieser Tatsache kann der Betreiber, sowohl von den männlichen Gästen, genauso wie von den Prostituierten Eintritt verlangen, der von den Prostituierten oft als Tagesmiete bezeichnet wird.

Genau da ist auch der Unterschied im Status zwischen einem "echten" weiblichen Gast in einem Club, der genauso wie die männlichen Gäste keine gewerblichen Dienstleistungen anbieten, sondern allenfalls empfangen darf und derjenigen Dame, die dort mit dem Status als Anbieterin und Prostituierte eincheckt.

Gruß, E.R.
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19.01.....die lieben Lästerkollegen...... - von Easy Rider - 23.01.2008, 17:31