23.12.2007, 18:16
Auszug aus der Presseveröffenlichung
An drei von insgesamt sechs Standorten hat
das Baurechtsamt nun eine Handhabe erkannt: Im Ortsteil Sulzbach, im Käsackerweg nahe des Naturin-Firmengeländes und in der Kapellenstraße unweit des Hauptbahnhofes. Unter anderem geht es darum, dass dort so genannte Wohnungsprostitution genehmigt war. Allerdings hatte die Polizei darüber Kenntnisse erlangt, dass jetzt wechselndes Personal seinem Gewerbe nachgeht, also keinesfalls dort wohnende Damen. In Sulzbach ist sogar eine Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug möglich, wie Rolf Pflästerer vom Weinheimer Baurechtsamt bestätigte.
In den anderen beiden Betrieben sah das Rathaus unter anderem wegen eines Betreiberwechsels einen Grund einzuhaken. Dort müsse allerdings eine gesetzliche Frist der Nutzungsuntersagung von zwei Monaten eingehalten werden.
Mit dieser harten Gangart gegenüber Prostitution gleicht die Bergstraßenstadt immer mehr die in Baden-Württemberg geltende Gesetzeslage aus, nach der in Städten über 35 000 Einwohner Prostitution grundsätzlich zulässig ist.
An drei von insgesamt sechs Standorten hat
das Baurechtsamt nun eine Handhabe erkannt: Im Ortsteil Sulzbach, im Käsackerweg nahe des Naturin-Firmengeländes und in der Kapellenstraße unweit des Hauptbahnhofes. Unter anderem geht es darum, dass dort so genannte Wohnungsprostitution genehmigt war. Allerdings hatte die Polizei darüber Kenntnisse erlangt, dass jetzt wechselndes Personal seinem Gewerbe nachgeht, also keinesfalls dort wohnende Damen. In Sulzbach ist sogar eine Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug möglich, wie Rolf Pflästerer vom Weinheimer Baurechtsamt bestätigte.
In den anderen beiden Betrieben sah das Rathaus unter anderem wegen eines Betreiberwechsels einen Grund einzuhaken. Dort müsse allerdings eine gesetzliche Frist der Nutzungsuntersagung von zwei Monaten eingehalten werden.
Mit dieser harten Gangart gegenüber Prostitution gleicht die Bergstraßenstadt immer mehr die in Baden-Württemberg geltende Gesetzeslage aus, nach der in Städten über 35 000 Einwohner Prostitution grundsätzlich zulässig ist.