Bordelle und Puffs öffnen wieder
Hier einige Auszüge aus dem Hygiene Konzept :
c. Die Kontaktnachverfolgbarkeit aller anwesenden Personen ist sicherzu- stellen. Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen, sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Personen sind vom Anbieter der Dienstleistung unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und

für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbe- wahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Digitale Erfassung ist im Rahmen der § 1 Abs. 8 CoBelVO möglich. Die angegebenen Daten sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen. Die Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
d. DieAusübungdesProstitutionsgewerbesoderdieErbringungsexueller Dienstleistungen darf im Freien oder in belüfteten Räumen erfolgen. Ge- nerell gilt, dass soweit sich in einem Raum mehr als zwei Personen be- finden, eine Begrenzung auf eine Person pro 10 qm Fläche eines Rau- mes und insgesamt auf höchstens 50 Personen einzuhalten ist. Liegt die Zahl über 20 Personen, ist ein tragfähiges Lüftungskonzept vorzuhalten. Ein Konzept zur Vermeidung von Gruppenbildung von mehr als 8 Perso- nen ist erforderlich. Die Benutzung von sanitären Einrichtungen ist unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig. Die Nutzung von in der Prostitutionsstätte gelegenen Schwimmbecken, Saunen, Dampfbäder oder Whirlpools unterliegt den gleichen Beschränkungen. Es wird dringend empfohlen, diese und insbesondere die Nutzung der Dampfbäder wegen der Gefahr der Tröpfcheninfektion nur durch Ge- impfte zuzulassen.

b. Für Gäste von Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 ProstSchG sowie die Erbringerinnen und Erbringer der sexuellen Dienstleistungen gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Die Testpflicht gilt auch für die Erbrin- gung sexueller Dienstleistungen im Sinne von §2 Abs. 1 ProstSchG au- ßerhalb von Prostitutionsstätten sowohl für die Erbringerinnen und Er- bringer der sexuellen Dienstleistungen als auch deren Kundinnen und

Kunden. Nach § 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord- nung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind genesene und ge- impfte Personen im Sinne dieser Verordnung mit getesteten Personen gleichgestellt.

d. Für Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte gilt in Räumen die Mas- kenpflicht während der Dauer des Aufenthalts in der Prostitutionsstätte mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines ver- gleichbaren Standards zu tragen ist. Während der eigentlichen sexuellen Dienstleistung kann die Maske abgenommen werden. Die Maskenpflicht gilt nicht für Schwimmbecken, Whirlpools, Dampfbäder und Saunen. Die in diesem Absatz genannten Regelungen gelten auch für sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten sowie im Rahmen von Prostitutionsvermittlung.


Nachrichten in diesem Thema
Bordelle und Puffs öffnen wieder - von daffy - 30.06.2021, 09:06
RE: Bordelle und Puffs öffnen wieder - von Sean - 02.07.2021, 06:39