30.06.2021, 20:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.06.2021, 21:06 von Spaßbremse.)
(30.06.2021, 12:27)bruck schrieb: Zweitens ist die Aussage, dass man, als alles geschlossen war, hochgradig illegal unterwegs war, schlicht falsch. Sexuelle Dienstleistungen waren in RLP während der ganzen Coronazeit nicht verboten.
Was verboten war, sind Prostitutionsgewerbe etc. Aber eine Dame in der eigenen Wohnung zu besuchen oder zu sich einzuladen oder im Auto mitzunehmen, ist rechtlich nicht anders zu bewerten wie sich mir einer Freundin zum Kaffeetrinken zu verabreden.
Jein.
In den ersten 10 Corona-Verordnungen des Landes RLP hieß es noch: "Untersagt ist die Öffnung...von...Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen"
Siehe hier (Teil 4: Wirtschaftsleben):
https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/...oBeLVO.pdf
Und Prostitutionsstätten sind laut § 2 Abs. 4 ProstSchG "Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätten zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden." Das umfasst auch die privaten Wohnungen.
Siehe hier: Prostituiertenschutzgesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/prost...10016.html
Mit der 11. Corona-Verordnung vom 11. September 2020 wurde dann die Begrifflichkeit geändert. Dort wurde Prostitutionsgewerbe nach § 2 Abs. 1-3 verboten, obwohl gewerbsmäßige Prostitution nur in Absatz 3 geregelt wird. Absatz 1 regelt, was eine sexuelle Dienstleistung ist, Absatz 2 regelt, was eine Prostituierte ist. Prostitution wurde also komplett verboten, um auch die von dir geschilderte Lücke mit dem Auto / Wohnmobil zu schließen. Es wurde sich vielfach beschwert, dass Corona-Verordnungen absichtlich sehr schwammig formuliert wurden, damit die Leute überhaupt nicht wissen, was sie dürfen und im Zweifel mit dem Arsch zuhause bleiben - hier wurde das Ganze auf die Spitze getrieben. Hier wurden die Begrifflichkeiten komplett durcheinander geworfen.
Siehe hier (Teil 4: Wirtschaftsleben):
https://corona.rlp.de/fileadmin/msagd/Ge...oBeLVO.pdf
Erst mit der 12. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 ist es so geregelt worden, wie du es geschildert hast. Seitdem ist nur noch gewerbsmäßige Prostitution nach § 2 Abs. 3 verboten, also gerwerbsmäßige Prostitution, wo ein Dritter Betreiber, Bereitsteller oder Vermittler mitverdient.
Siehe hier (Teil 4: Wirtschaftsleben):
https://corona.rlp.de/fileadmin/msagd/Ge...oBeLVO.pdf
Da sich aber kaum einer die Mühe macht, Gesetzestexte nachzulesen und Pragraphen auseinander zu klabustern, hat eben so gut wied jeder gedacht, dass jegliche Form der Prostitution verboten ist - und das war von den Landesregierungen genau so gewollt.