18.06.2021, 22:19
Niedersachsen hat heute die aktuelle Corona Verordnung angepasst:
§ 10c Prostitution wird dahingehend geändert, dass die Durchführung von Dienstleistungen der Prostitution im Sinne des § 10c nach den Regelungen über körpernahe Dienstleistungen gemäß § 10b möglich ist, soweit diese übertragbar sind. Durch die Neuregelung wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2021 (13 MN 298/21) umgesetzt. Das umfassende Verbot der Prostitution entfällt.
Das bedeutet, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz mehr als 35 beträgt, ist von dem Kunden oder der Kundin das negative Ergebnis eines Tests oder eine Impfdokumentation oder ein Genesenennachweis vorzulegen ist, wenn nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann. Die Betreiberin oder der Betreiber muss sicherstellen, dass die dienstleistenden Personen nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet werden. Es müssen von der Betreiberin oder dem Betreiber Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 getroffen werden. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, muss die Betreiberin oder der Betreiber lediglich Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 treffen.
Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird verlängert, sie tritt mit Ablauf des 16. Juli 2021 außer Kraft
und hier nochmal § 10 b zum nachlesen:
§ 10b Körpernahe Dienstleistungen (1) 1Nimmt eine Kundin oder ein Kunde in einem Landkreis oder einen kreisfreien Stadt mit einer unter Anwendung des § 1 a festgestellten 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 eine Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie eines Friseurbetriebs, eines Kosmetikstudios, einer Massagepraxis, eines Solariums, eines Tattoo-Studios oder eines ähnlichen Betriebs einschließlich Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker entgegen, bei der die nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, so hat die Kundin oder der Kunde einen Test nach § 5 a Abs. 1 durchzuführen, das negative Ergebnis eines Tests nach § 5 a Abs. 1 nachzuweisen oder eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 oder einen Genesenennachweis nach § 5 a Abs. 3 vorzulegen. 2Im Übrigen ist die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Satz 1 verpflichtet, die dienstleistenden Personen der Einrichtung nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen; § 5 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Das Testkonzept nach Satz 2 Halbsatz 1 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 4Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Satz 1 ist zudem verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen.
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus...85856.html
§ 10c Prostitution wird dahingehend geändert, dass die Durchführung von Dienstleistungen der Prostitution im Sinne des § 10c nach den Regelungen über körpernahe Dienstleistungen gemäß § 10b möglich ist, soweit diese übertragbar sind. Durch die Neuregelung wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2021 (13 MN 298/21) umgesetzt. Das umfassende Verbot der Prostitution entfällt.
Das bedeutet, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz mehr als 35 beträgt, ist von dem Kunden oder der Kundin das negative Ergebnis eines Tests oder eine Impfdokumentation oder ein Genesenennachweis vorzulegen ist, wenn nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann. Die Betreiberin oder der Betreiber muss sicherstellen, dass die dienstleistenden Personen nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet werden. Es müssen von der Betreiberin oder dem Betreiber Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 getroffen werden. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, muss die Betreiberin oder der Betreiber lediglich Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 treffen.
Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird verlängert, sie tritt mit Ablauf des 16. Juli 2021 außer Kraft
und hier nochmal § 10 b zum nachlesen:
§ 10b Körpernahe Dienstleistungen (1) 1Nimmt eine Kundin oder ein Kunde in einem Landkreis oder einen kreisfreien Stadt mit einer unter Anwendung des § 1 a festgestellten 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 eine Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie eines Friseurbetriebs, eines Kosmetikstudios, einer Massagepraxis, eines Solariums, eines Tattoo-Studios oder eines ähnlichen Betriebs einschließlich Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker entgegen, bei der die nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, so hat die Kundin oder der Kunde einen Test nach § 5 a Abs. 1 durchzuführen, das negative Ergebnis eines Tests nach § 5 a Abs. 1 nachzuweisen oder eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 oder einen Genesenennachweis nach § 5 a Abs. 3 vorzulegen. 2Im Übrigen ist die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Satz 1 verpflichtet, die dienstleistenden Personen der Einrichtung nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen; § 5 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Das Testkonzept nach Satz 2 Halbsatz 1 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 4Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Satz 1 ist zudem verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen.
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus...85856.html