Das Saarland geht zwar einen Sonderweg, folgt aber der bayrischen Lösung.
Die gute Nachricht vorweg: Leistungsbeschränkungen also "erotische Massagen" sind nach meinem dafürhalten nicht angeordnet. Verboten bleiben: Sexuelle Dienstleistung außerhalb von Prostitutionsstätten, Prostitutiosvermitlung, Prostitutionsveranstaltung und Prostitutionsdauerzeuge, sowie der "Bordellbetrieb". Es gibt auch kein festes Hygienekonzept das Sex verbietet.
"§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen
sowie Schließung von Einrichtungen
(1) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sin-
ne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzge-
setzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zu-
letzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) außerhalb von Prosti-
tutionsstätten sowie die Ausübung des Prostitutionsge-
werbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des
Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt."
(2) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken,
Bordellbetrieben und Swingerclubs."
§ 3 Kontaktnachverfolgung
(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist
verpflichtend zu gewährleisten
(...)
8. bei Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Verordnung nicht untersagt sind."
http://www.amtsblatt.saarland.de/jportal...hricht.jsp
Fazit: Eine merkwürdige Regelung. I.E. aber eine echte Überraschung. Ich hätte gedacht, dass das Angebot irgendwie beschränkt wird, da die Frauen Union Saar eine der ersten war die sich öffentlich dem Aufruf der 16 BT-Abgeordneten angeschlossen hatte. Auch ist die Gesundheitsministerin ist eine bekennende Rotlicht-Feindin. Allerdings habe ich mir bei dem Tenor schon die Frage gestellt ob die Vorbringung der Antragstellerin auf Sex zu verzichten überhaupt notwendig gewesen war, die Begründung des Gerichts ist meiner Meinung nach dahingehend nicht eindeutig. Sind und Zweck der vorliegenden Regelung jeden Pay6 außerhalb von Prostitutionsstätten zu verbieten könnte eventuell darin liegen, dass jede Form eines Straßenstrichs verboten bleiben soll.
Mal was Nettes von der Saar
Die gute Nachricht vorweg: Leistungsbeschränkungen also "erotische Massagen" sind nach meinem dafürhalten nicht angeordnet. Verboten bleiben: Sexuelle Dienstleistung außerhalb von Prostitutionsstätten, Prostitutiosvermitlung, Prostitutionsveranstaltung und Prostitutionsdauerzeuge, sowie der "Bordellbetrieb". Es gibt auch kein festes Hygienekonzept das Sex verbietet.
"§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen
sowie Schließung von Einrichtungen
(1) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sin-
ne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzge-
setzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zu-
letzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) außerhalb von Prosti-
tutionsstätten sowie die Ausübung des Prostitutionsge-
werbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des
Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt."
(2) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken,
Bordellbetrieben und Swingerclubs."
§ 3 Kontaktnachverfolgung
(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist
verpflichtend zu gewährleisten
(...)
8. bei Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Verordnung nicht untersagt sind."
http://www.amtsblatt.saarland.de/jportal...hricht.jsp
Fazit: Eine merkwürdige Regelung. I.E. aber eine echte Überraschung. Ich hätte gedacht, dass das Angebot irgendwie beschränkt wird, da die Frauen Union Saar eine der ersten war die sich öffentlich dem Aufruf der 16 BT-Abgeordneten angeschlossen hatte. Auch ist die Gesundheitsministerin ist eine bekennende Rotlicht-Feindin. Allerdings habe ich mir bei dem Tenor schon die Frage gestellt ob die Vorbringung der Antragstellerin auf Sex zu verzichten überhaupt notwendig gewesen war, die Begründung des Gerichts ist meiner Meinung nach dahingehend nicht eindeutig. Sind und Zweck der vorliegenden Regelung jeden Pay6 außerhalb von Prostitutionsstätten zu verbieten könnte eventuell darin liegen, dass jede Form eines Straßenstrichs verboten bleiben soll.
Mal was Nettes von der Saar