(17.07.2020, 15:35)nieimleben123456 schrieb:(17.07.2020, 14:12)azjkl_55 schrieb:(17.07.2020, 13:52)Homer J schrieb: Ich will nicht der Spielverderber sein, aber was soll denn da die rechtliche Grundlage sein?
Teil 3, §11
[...]
(5) Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
Falls es sich tatsächlich um eine dieser beiden (oder eine ähnliche) juristischen Spitzfindigkeit handelt, die man für ein Urteil zugunsten der Bordelle ausnutzen konnte, kann man bei der bayrischen Staatsregierung langsam von 3 rückwärts zählen, bis die entsprechende Verordnung so abgeändert ist, dass alles wieder zu machen muss.
Ein Kollege hat ja schon einen Link dazu gepostet der den Sachverhalt aufklärt, hier nochmal:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/duerfe...69690.html
Kurz gesagt es war meine 2. Hypothese. Beim "Bordellbetrieb" sind wohl Saunaclubs und der gleichen gemeint. Auf Anfrage des Gerichts hat das Gesundheitsministerium dies bestätigt und wie das Gericht wie folgt festgestellt:
„Nach dem systematischen Regelungszusammenhang in § 11 Abs. 5 6. BaylfSMV von Bordellbetrieben mit „Clubs" und „Diskotheken" sowie den Ausführungen des Antragsgegners ... dürfte der Regelungszweck der angegriffenen Bestimmung maßgeblich darin bestehen, den besonderen Infektionsgefahren aus dem „persönlichen Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen" entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund erscheint nach vorläufiger Einschätzung des Senats zweifelhaft, ob die von der Antragstellerin betriebene Prostitutionsstätte, bei der nach dem insoweit maßgeblichen Betriebskonzept i.S.v. § 16 ProstSchG ein solches Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen wohl weder vorgesehen noch möglich ist, überhaupt unter den Begriff des „Bordellbetriebs" fällt.“
Bayern sieht in Prostitution als solcher kein Infektionsrisiko, nur wenn in der Prostitutionsstätten mehr als zwei Personen zusammentreffen besteht nach Auffassung der Landesregierungen ein Risiko vergleichbar zu Discos. Alles weitere siehe dem Link.