25.06.2020, 17:34
In der erstmalig veröffentlichten Begründung der CoronaVO stellt BW die Rechtslage klar:
"Untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes nach § 2 Ab-
satz 3 Prostituiertenschutzgesetz. Damit ist jede gewerbsmäßige Leistung im Zu-
sammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine
andere Person, von der Untersagung umfasst. Nach der gesetzlichen Definition des
§ 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz handelt es sich um ein Prostitutionsgewerbe,
wenn eine Prostitutionsstätte betrieben, ein Prostitutionsfahrzeug bereitgestellt, eine
Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchgeführt oder eine Prostitutionsver-
mittlung betrieben wird. Hierzu zählen auch Fahr- und Begleitdienste (sog. Escort).
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt nicht, wer ausschließlich aus ihrer oder seiner ei-
genen Prostitutionstätigkeit wirtschaftlichen Nutzen zieht.
Die aus Gründen des Infektionsschutzes erforderliche Untersagung jeglicher im
Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübter sexueller Dienstleistung, auch im Ver-
hältnis zu anderen, körpernahen Dienstleistungen, beruht auf der dem Prostitutions-
gewerbe immanenten körperlichen Aktivität, die zu erhöhter Atmung und stärkerer
Bildung von Aerosolen führt, welche neben der Tröpfcheninfektion als Hauptübertra-
gungsweg für die Sars-CoV-2-Viren gelten."
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...rttemberg/ siehe Begründung zur VO vom 23.07.
Eigenständige Prostitution nach § 2 Abs. 1 ProstSchG ist damit wohl ausdrücklich nicht verboten. Es gelten aber weiterhin die Kommunalen Allgemeinverfügungen.
"Untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes nach § 2 Ab-
satz 3 Prostituiertenschutzgesetz. Damit ist jede gewerbsmäßige Leistung im Zu-
sammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine
andere Person, von der Untersagung umfasst. Nach der gesetzlichen Definition des
§ 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz handelt es sich um ein Prostitutionsgewerbe,
wenn eine Prostitutionsstätte betrieben, ein Prostitutionsfahrzeug bereitgestellt, eine
Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchgeführt oder eine Prostitutionsver-
mittlung betrieben wird. Hierzu zählen auch Fahr- und Begleitdienste (sog. Escort).
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt nicht, wer ausschließlich aus ihrer oder seiner ei-
genen Prostitutionstätigkeit wirtschaftlichen Nutzen zieht.
Die aus Gründen des Infektionsschutzes erforderliche Untersagung jeglicher im
Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübter sexueller Dienstleistung, auch im Ver-
hältnis zu anderen, körpernahen Dienstleistungen, beruht auf der dem Prostitutions-
gewerbe immanenten körperlichen Aktivität, die zu erhöhter Atmung und stärkerer
Bildung von Aerosolen führt, welche neben der Tröpfcheninfektion als Hauptübertra-
gungsweg für die Sars-CoV-2-Viren gelten."
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...rttemberg/ siehe Begründung zur VO vom 23.07.
Eigenständige Prostitution nach § 2 Abs. 1 ProstSchG ist damit wohl ausdrücklich nicht verboten. Es gelten aber weiterhin die Kommunalen Allgemeinverfügungen.