Laut Ladies.de ist das die Aufassung der bayrischen Staatsregierung:
„gemäß § 11 Abs. 5 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) sind Bordellbetriebe geschlossen. Prostitutionshandlungen allgemein fallen nicht unter § 11 Satz Abs. 5 der 6. BayIfSMV, da dieser nur die Schließung von Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen regelt. Prostitutionshandlungen sind vielmehr als Dienstleistung mit Kundenverkehr anzusehen und unterfallen damit den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der 6. BayIfSMV. Folglich sind Prostitutionshandlungen mit einem Freier ohne Einhaltung des Mindestabstands nach der 6. BayIfSMV nicht untersagt.“
https://www.ladies.de/meldungen/ladiesde...as-9809983
„gemäß § 11 Abs. 5 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) sind Bordellbetriebe geschlossen. Prostitutionshandlungen allgemein fallen nicht unter § 11 Satz Abs. 5 der 6. BayIfSMV, da dieser nur die Schließung von Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen regelt. Prostitutionshandlungen sind vielmehr als Dienstleistung mit Kundenverkehr anzusehen und unterfallen damit den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der 6. BayIfSMV. Folglich sind Prostitutionshandlungen mit einem Freier ohne Einhaltung des Mindestabstands nach der 6. BayIfSMV nicht untersagt.“
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