Die Wohnung von den Mädel ist aber nicht zwingend eine Prostitutionstätte. Auf ladies.de heißt es ja sibyllinisch, dass man sich "privat" reffen können.
"Wird die Prostitution hingegen in einer Wohnung oder einem sogenannten Studio ausschließlich durch die Woh-
nungsinhaberin bzw. den -inhaber ausgeübt, ohne dass eine weitere Person als Betreiber wirtschaftlichen Nutzen
aus der Prostitutionsausübung zieht, gilt eine solche Wohnung nicht als Prostitutionsstätte und folglich auch nicht
als Prostitutionsgewerbe, da die Wohnungsinhaberin keinen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht. Die Person
unterliegt dann lediglich der Anmeldepflicht als Prostituierte."
Aus BT-Drucksache 18/8556 Zu § 2 Absatz 4 ProstSchG S. 61
"Wird die Prostitution hingegen in einer Wohnung oder einem sogenannten Studio ausschließlich durch die Woh-
nungsinhaberin bzw. den -inhaber ausgeübt, ohne dass eine weitere Person als Betreiber wirtschaftlichen Nutzen
aus der Prostitutionsausübung zieht, gilt eine solche Wohnung nicht als Prostitutionsstätte und folglich auch nicht
als Prostitutionsgewerbe, da die Wohnungsinhaberin keinen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht. Die Person
unterliegt dann lediglich der Anmeldepflicht als Prostituierte."
Aus BT-Drucksache 18/8556 Zu § 2 Absatz 4 ProstSchG S. 61