01.06.2020, 19:39
NRW:
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) In der ab dem 30. Mai 2020 gültigen Fassung
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§10 Freizeit- und Vergnügungsstätten (1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt: 1. Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, 2. Wellness-, Erlebnis- und „Spaßbäder“ (unter Ausnahme von Bahnen-Schwimmbecken), Saunen und ähnliche Einrichtungen, 3. Spielbanken unter Ausnahme der Automatenspiele,
4. sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.
...
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) In der ab dem 30. Mai 2020 gültigen Fassung
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§10 Freizeit- und Vergnügungsstätten (1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt: 1. Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, 2. Wellness-, Erlebnis- und „Spaßbäder“ (unter Ausnahme von Bahnen-Schwimmbecken), Saunen und ähnliche Einrichtungen, 3. Spielbanken unter Ausnahme der Automatenspiele,
4. sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.
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§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.