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Zitat:Neu sei auch, dass Wohnungen, in den Huren arbeiteten, künftig „aus Gründen der Gefahrenabwehr“ von Polizisten betreten werden dürften.
Das Grundgesetz sollte endlich für alle Politiker zur Pflichtlektüre werden. Da steht "Unverletzlichkeit der Wohnung" drin. Was wird das Bundesverfassungsgericht dazu urteilen?
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16.05.2014, 23:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.05.2014, 23:09 von loewe.)
(16.05.2014, 20:59)Jerry schrieb: Was wird das Bundesverfassungsgericht dazu urteilen?
Nischt. Die Saarländer erfinden ja nichts Neues. Sperrbezirk vergrößern, Kondompflicht, Identitätsfeststellung, Zutrittserlaubnis zu Prostitutionsstätten - alles schon da.
Ein paar Zitate aus dem Polizeiaufgabengesetz Bayern
Zitat:§ 13 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen
...
2. wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
...
b) an dem Personen der Prostitution nachgehen,
...
Zitat:§ 23 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
...
(3) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
...
2. sie der Prostitution dienen.
...
Zitat:Stand: 7. September 2003
Entwickelt wurde der Sex für die Reproduktion. Aber er hat sich zum reinen Vergnügen verselbstständigt.
Christiaan Neethling Barnard
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(16.05.2014, 20:59)Jerry schrieb: Was wird das Bundesverfassungsgericht dazu urteilen? (16.05.2014, 23:04)loewe schrieb: Nischt. Die Saarländer erfinden ja nichts Neues. Sperrbezirk vergrößern, Kondompflicht, Identitätsfeststellung, Zutrittserlaubnis zu Prostitutionsstätten - alles schon da.
Dass es diese Gesetze gibt heißt nicht automatisch, dass sie verfassungsgemäß sind.
Das kann nur durch eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht festgestellt werden.
Letztendlich werden wir in Zukunft für unsere Rechte mehr Prozesse führen müssen.
Wie erfreuliche Beispiele zeigen kann man damit durchaus Erfolg haben und ist nicht
der Willkür bestimmter Politiker oder Parteien ausgeliefert.
http://www.spiegel.de/panorama/gesellsch...90214.html
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Gibt es noch kein Urteil? Vielleicht liegt es auch nur daran, dass die Chancen gegen Null gehen!
Entwickelt wurde der Sex für die Reproduktion. Aber er hat sich zum reinen Vergnügen verselbstständigt.
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Wenn niemand Klage gegen das Gesetz einreicht gibt es kein Urteil. Wo kein Kläger da kein Richter.
Huren haben immernoch fast keine ehrliche Lobby. Deshalb ist es gut, dass die Huren dabei sind sich in Verbänden zu organisieren.
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17.05.2014, 15:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.05.2014, 15:42 von loewe.)
Kleine Ergänzung für die Nicht-Bayern und Nicht-Saarländer:
http://www.bmfsfj.de/doku/Publikationen/...40605.html
Zitat:So können z. B. in Nordrhein-Westfalen Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn sie der Prostitution dienen, § 41 III Nr. 2 PolG NRW, so auch Art. 23 III Nr. 2 PAG Bayern; § 36 IV Nr. 2 ASOG Berlin; § 59 IV Nr. 3 SOG M-V; § 25 III Nr. 2 PAG Thüringen, § 23 III Nr. 2 PolG Brandenburg; § 24 V Nr. 1 SOG Niedersachsen sieht ein jederzeitiges Betretungsrecht von Wohnungen zur Verhütung des Einritts erheblicher Gefahren vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 180 I und § 180b StGB verabredet, vorbereitet oder verübt werden.
und Hessen
http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze...para38.htm
Zitat:§ 38
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
...
(6) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
...
2. sie der Prostitution dienen.
Entwickelt wurde der Sex für die Reproduktion. Aber er hat sich zum reinen Vergnügen verselbstständigt.
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Am Beispiel Hessen:
Zitat:§ 38
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
6) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
1. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort
a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen oder
c) sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen, oder
2. sie der Prostitution dienen.
Darauf zielt die Kritik der Piraten ab:
Zitat:„Prostitution ist in Deutschland nicht strafbar“, so Hilberer. „Sex-Arbeiterinnen und ihre Kunden werden mit Strafverdächtigen gleichgesetzt“
Wenn wir Glück haben werden die Piraten eine Verfassungsklage anstrengen.
Eine legale Dienstleistung als einzige Ausnahme neben ansonsten rein kriminellen Vorgängen zu nennen dürfte juristisch keineswegs wasserdicht sein.
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17.05.2014, 23:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.05.2014, 23:53 von Elmar2000.)
Eine Google-Suche - „bundesverfassungsgericht durchsuchung wohnung“ - und eine erste Durchsicht der Resultate ergibt m.E., dass sich die Ermittlungsbehörden bei ihrem Vorgehen gar nicht so selten über Verfassungsrechte hinweg setzen (so mein erster Eindruck, ich kann mich täuschen). Auf jeden Fall findet man gleich zu Beginn der Hits ein paar interessante Urteile des BVerfG (Bundesverfassungsgericht), die den Klägern gegen die Durchsuchung ihrer Wohnung Recht geben, das Vorgehen von Staatsanwaltschaft, Polizei usw. als nicht rechtens kritisieren und die Beschlüsse der Gerichte aufheben.
Ein aktuelles Beispiel (gefettet von mir):
Pressemitteilung BVerfG schrieb:Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 29/2014 vom 26. März 2014
Beschluss vom 13. März 2014
2 BvR 974/12 (lesenswert, siehe hier "Im Namen des Volkes": http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...11405.html )
...Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung bekräftigt. Angesichts des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung setzt die Durchsuchung den Verdacht einer Straftat voraus, der auf konkreten Tatsachen beruht; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht. Ein Tatverdacht ergibt sich nicht ohne Weiteres daraus, dass...
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
...
2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.
a) Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn sie setzen einen Tatverdacht bereits voraus. Notwendig ist, dass ein auf konkrete Tatsachen gestütztes, dem Beschwerdeführer angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt...
b) Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Stuttgart und des Landgerichts Stuttgart nicht gerecht. Die ihnen zugrunde liegende Annahme des Verdachts... beruht nicht auf konkreten Tatsachen, sondern auf allenfalls vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen... Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/p...4-029.html
Meiner Meinung nach steht dies Urteil des BVerfG (und auch die anderen erfolgreichen Verfassungsbeschwerden in Sachen Wohnungsdurchsuchung) im klaren Widerspruch zu den Landesrechten, die eine Wohnungsbetretung zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit erlauben, wenn die Wohnung der Prostitution dient.
Denn dass allein schon die Ausübung der Prostitution (immerhin eine in Deutschland gesetzlich erlaubte Dienstleistung) den Verdacht einer Straftat begründet - das halte ich, freundlich ausgedrückt, für eine abenteuerliche Schlussfolgerung. Das BVerfG jedenfalls verlangt ausdrücklich einen Nachweis für den Straftatsverdacht, und zwar durch konkrete Tatsachen. Diese konkreten Tatsachen aber werden vom Landesrecht schlicht und einfach pauschal unterstellt, sobald ein Freier mit einer Sexdienstleisterin einen Vertrag eingeht.
Letztendlich klären kann die Sache natürlich nur ein kompetenter RA mit Schwerpunkt Verfassungsrecht. So einen sollte die Partei der Piraten (wenn Michael Hilberer von den Saar-Piraten es denn ernst meint) zu Rate ziehen. Der kostet zwar Geld, aber das müssten die Landtagsabgeordnetendiäten doch hergeben, oder?
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Danke Elmar.
Ich denke auch, dass einige der fraglichen Gesetze vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand hätten. Nur solange niemand dagegen klagt passiert eben nichts.
Viele Huren kommen aus anderen Ländern und sind mit den deutschen Gesetzen nicht vertraut. Deshalb fehlt ihnen die Möglichkeit sich zu wehren wenn ihre Wohnung durchsucht wird. Das wissen auch Politiker, Polizisten, Staatsanwälte usw.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.05.2014, 22:49 von Elmar2000.)
(18.05.2014, 19:50)Jerry schrieb: ... Nur solange niemand dagegen klagt passiert eben nichts.
Viele Huren kommen aus anderen Ländern und sind mit den deutschen Gesetzen nicht vertraut. Deshalb fehlt ihnen die Möglichkeit sich zu wehren wenn ihre Wohnung durchsucht wird. Das wissen auch Politiker, Polizisten, Staatsanwälte usw.
Das stimmt Jerry, ein Mädel hat da keine Chance. Was eine Klage angeht hab ich da auch eher an Organisationen gedacht wie z. B. Doña Carmen ( http://www.donacarmen.de/), DER KODEX ( http://www.derkodex.org) oder ähnliche Vereine/Zusammenschlüsse, die sich für die Interessen der SDL einsetzen.
Natürlich könnte man auch Michael Hilberer von den Saar-Piraten beim Wort nehmen. Nur befürchte ich dass er sich, wie bei Politikern so üblich, nur profilieren wollte mit seiner markigen Kritik. Aber vielleicht belehrt er uns eines Besseren und die Saar-Piraten lassen ihren Worten Taten folgen und strengen eine Verfassungsklage an. Das wär mal was!
Noch ein Wort zu den Polizisten: sie in einem Atemzug mit den Politikern zu nennen finde ich nicht fair. Denn die Polizei muss das Landesrecht tunlichst genau beachten und umsetzen. Und das tut sie dann selbstverständlich auch; Beispiel:
„Der Durchsuchungszweck braucht auch nicht bekannt gegeben zu werden, wenn Räume durchsucht werden sollen, ... die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte ... der Prostitution bekannt sind (in § 104 StPO genannte Räume).“
Quelle: „Polizeiliches Grundlagenwissen für Studium und Praxis“
Oder - ironisch gemeinte Frage: - sollen Polizeiausbilder ihre Jungs darin ausbilden, sich nicht an geltende Gesetze zu halten? Eben. Der Ansprechpartner für Kritik muss schon der Gesetz geber sein. Und wenn der sich taub stellt, dann wird man wohl oder übel den Weg zum BVerfG gehen müssen.
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Liebe Kollegen Jerry und Elmar ,
das ist schon richtig, was ihr da schreibt. Nicht nur die ausländischen Mädchen wissen nicht,
wie man sich währen soll, das geht vielen Einheimischen hier genau so. Aber was will man
dagegen machen? Wenn die erst mal vor der Türe stehen, muss man sie reinlassen, ob es
rechtlich in Ordnung ist oder nicht, der Ruf ist dahin. Da nützt auch die spätere Beschwerde
nichts, die Behörden drehen das schon so hin, wie es ihnen passt. Es muss ja, auch wenn es
rechtswidrig war, trotzdem ein Erfolgserlebnis sein. Vielleicht ist ja nur der Hund nicht angemeldet,
dann hat sich doch die ganze Aktion doch schon gelohnt.
Man nennt oralen Verkehr korrekterweise nicht "Blasen" sondern "Picknick". Definition gemäß Duden: Picknick = kleine Verpflegung aus dem Sack
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Werden denn wirklich, ohne Verdachtsmomente die Wohnungen der Privatdls durchsucht?
Durchsuchungen sind in anderen Bereichen auch gängig. In Lebensmittelbetrieben, auf Baustellen etc.
Mit leckenden Grüssen
nippellecker
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Zitat:Was eine Klage angeht hab ich da auch eher an Organisationen gedacht wie z. B. Doña Carmen (http://www.donacarmen.de/), DER KODEX (http://www.derkodex.org) oder ähnliche Vereine/Zusammenschlüsse, die sich für die Interessen der SDL einsetzen.
Richtig. Deswegen finde ich es gut, dass die DLs angefangen haben sich in Verbänden zu organisieren.
Zitat:Oder - ironisch gemeinte Frage: - sollen Polizeiausbilder ihre Jungs darin ausbilden, sich nicht an geltende Gesetze zu halten? Eben. Der Ansprechpartner für Kritik muss schon der Gesetzgeber sein.
Klar ist zuerst der Gesetzgeber zu kritisieren. Aber die Entscheidung ob eine Wohnung betreten wird treffen immer die Polizisten vor Ort oder der Einsatzleiter.
Zitat:Wenn die erst mal vor der Türe stehen, muss man sie reinlassen, ob es rechtlich in Ordnung ist oder nicht, der Ruf ist dahin.
Das GG erlaubt die Durchsuchung von Wohnungen bei Gefahr im Verzug. Das ist von Landesgesetzen zur Prostitution unabhängig. Aber es gibt erheblich Unterschiede bei der möglichen gerichtlichen Aufarbeitung.
Fall 1: Eine Wohnung in der 3 DLs aus Osteuropa wohnen und arbeiten wird durchsucht. Danach schreibt der Einsatzleiter einen Bericht für die Akten. Fertig.
Fall 2: Durchsuchung der Wohnung eines gut situierten deutschen Staatsbürgers. Danach müssen die Polizisten vor Gericht sehr genau erklären können warum sie eine Gefahr im Verzug gesehen haben.
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(19.05.2014, 08:47)nippellecker schrieb: Werden denn wirklich, ohne Verdachtsmomente die Wohnungen der Privatdls durchsucht?
Keine Sorge, durchsucht wird schon mit Verdachtsmomenten. Der Witz aber ist, wie man Verdacht definiert. Und da erlauben einige Landesgesetze nun mal große Freiheiten (schon die Ausübung der Prostitution begründet den Verdacht einer Straftat, siehe Beitrag #188). Und auch mit den „Fallkonstellationen“ wird, nicht nur in Einzelfällen, recht lässig umgegangen (siehe Zitat Mellinghoff).
„Werden denn wirklich...?“ - Ja, wie schaut es in der Wirklichkeit aus? Einer der sich von Berufs wegen damit auskennt ist Rudolf Mellinghoff, ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht (jetzt Präsident des Bundesfinanzhofes). Im Zweiten Senat war er u. a. federführend elf Jahre lang für die Prüfung von Hausdurchsuchungen zuständig. Der Experte klärt uns über die Praxis der Hausdurchsuchungen auf:
Mellinghoff schrieb:Viele (!) sind verfassungswidrig...
Was mich beunruhigt, sind Fallkonstellationen, die ganz eindeutig rechts- und verfassungswidrig sind und trotzdem von Richtern durchgewinkt werden.
Das ist ein Indiz dafür, dass die Maßstäbe nicht nur im Einzelfall etwas verrutscht sind... Quelle: http://www.taz.de/!80807/
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(19.05.2014, 08:47)nippellecker schrieb: Werden denn wirklich, ohne Verdachtsmomente die Wohnungen der Privatdls durchsucht?
Durchsuchungen sind in anderen Bereichen auch gängig. In Lebensmittelbetrieben, auf Baustellen etc.
Das hat nicht wirklich miteinander zu tun. Das Grundgesetz garantiert ausdrücklich die Unverletzlichkeit der Wohnung, also von "Räumlichkeiten, die (auch) Wohnzwecken dienen". Der Europäische Gerichtshof geht sogar noch weiter und schließt Geschäfts- und Verkaufsräume mit ein. Das Bundesverfassungsgericht folgt hier der Rechtssprechung des EuGH.
Ausnahmen sind "Die Abwehr und Verfolgung besonders schwerer Straftaten", wobei hier eine richterliche Anordnung notwendig ist oder "Gefahr im Verzug". Letzteres gilt nicht nur für die Polizei. Auch z.B. die Feuerwehr darf in bestimmten Fällen in eine Wohnung eindringen.
Hier zitiere ich mal:
Zitat:Seit einem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 wird der Begriff der GiV im Bereich der Wohnungsdurchsuchung sehr eng ausgelegt und muss einer jeweiligen Einzelfallprüfung standhalten. Die richterliche Anordnung einer Durchsuchung soll demnach die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme sein. GiV muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen für die Prognose der GiV nicht aus.
Ergo...diese Kontrollen werden einer Klage beim BVG wohl nicht standhalten.
Baustellen hingegen sind nicht geschützt und für Lebensmittelbetriebe gelten wieder andere Vorschriften. Die könnten den Kontrolleuren vom Gesundheitsamt durchaus den Zutritt verweigern. Das würde allerdings wohl die Lizenz kosten.
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Das Schlimme ist wirklich, dass in diesem Zusammenhang mal wieder die Extremsten, die am lautesten schreien die meiste Aufmerksamkeit bekommen und ein wirklich vorurteilsfreier und neutraler Umgang mit dem ganzen Thema gar nicht gewünscht ist.
Ich bin übrigens dafür, dass sich bei der nächsten Demo gegen ein Bordell Femen und Zeromachos zusammen tun, dann haben die Femen wenigstens im Anschluss ordentlich gebügelte Blusen
http://www1.wdr.de/fernsehen/information...macher.jpg
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(18.11.2014, 10:53)fermagli schrieb: Ich bin übrigens dafür, dass sich bei der nächsten Demo gegen ein Bordell Femen ...
Femen prostituieren sich gegen Prostitution. Absurder geht es kaum mehr, und die Medien merken es noch nicht mal. Oder sie merken es doch, aber es ist ihnen egal, weil dank Femen können sie mal wieder Titten drucken, ohne, dass ihnen Unanständigkeit vorgeworfen wird, weil ist ja von Frauen, die freiwillig für die gute Sache blankziehen. Und nachher wundert sich so manche Femen-Hure dann noch, dass sie für eine Politik-Karriere in der CDU (!) nicht mehr geeignet ist:
http://www.zeit.de/2014/52/zana-ramadani-femen-cdu
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Da setzt sich eine Frau, indem sie sich auszieht, dafür ein dass Menschen die sich für Geld ausziehen gesellschaftlich stigmatisiert werden, und wundert sich dann über ihre eigene gesellschaftliche Stigmatisierung. Da fehlen mir einfach die Worte.
“How would you like to die, Tyrion son of Tywin?"
"In my own bed, with a belly full of wine and a maiden's mouth around my cock, at the age of eighty."
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Wer sich für besonders schlau hält muss mit den Konsequenzen leben .
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