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30.06.2021, 09:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.06.2021, 09:07 von daffy.)
Tach zusammen,
um es gleich vorweg zu nehmen (für die Hereen Moderatoren), ja es ist kein Bericht über eine Dame. Aber da es nun mal nur den
Bereich RPL und insbesondere Trier betrifft, passt es auch nicht wo anders hin.
Die Corona-Werte in RPL fallen stark, so das ab Freitag wieder mehr zugelassen wird. Insbesondere dürfen die Bordelle wieder öffnen.
Nun haben mich die großen Bordelle von Trier wie das (ex) Pearls nie so interessiert, aber ich habe die leise Hoffnung das hierdurch wieder
einige DL in die Puffs zurück kehren. Somit könnten dann auch die Zimmerpreise in Trier wieder fallen damit auch ehemalige gute DL
nach Trier zurück kommen. Ich weiß das viele wegen der hohen Mieten nicht mehr gekommen sind.
Und ich hoffe das durch die Konkurenz die ganzen BulRom AZF die in Massen derzeit da sind dann wieder abhauen oder ihren Service deutlich
verbessern. Aber das bleibt wahrscheinlich nur eine Hoffnung.
Grundsätzliche eine gute nachricht das die Bordelle und Puffs wieder offiziell öffnen dürfen.
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Kann jemand bitte einem Admin sagen das man keine konstruktiven Beiträge schreiben kann wenn alles geschlossen ist oder man ist hochgradig illegal unterwegs.
Finde es Scheisse das man deshalb gesperrt wird.
Danke
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Zwei Sachen:
Erstens kann ich die Aussage, dass in Trier fast nur Minderleistung und Abzocke anzutreffen ist, in keiner Weise nachvollziehen. Entweder ich habe unfassbar viel Glück, geringere Ansprüche oder es stimmt einfach nicht. Das einzige, worüber ich meckern kann, ist eine im Schnitt relativ geringe Termintreue. Man braucht oft einen Plan B.
Zweitens ist die Aussage, dass man, als alles geschlossen war, hochgradig illegal unterwegs war, schlicht falsch. Sexuelle Dienstleistungen waren in RLP während der ganzen Coronazeit nicht verboten.
Was verboten war, sind Prostitutionsgewerbe etc. Aber eine Dame in der eigenen Wohnung zu besuchen oder zu sich einzuladen oder im Auto mitzunehmen, ist rechtlich nicht anders zu bewerten wie sich mir einer Freundin zum Kaffeetrinken zu verabreden.
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30.06.2021, 20:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.06.2021, 21:06 von Spaßbremse.)
(30.06.2021, 12:27)bruck schrieb: Zweitens ist die Aussage, dass man, als alles geschlossen war, hochgradig illegal unterwegs war, schlicht falsch. Sexuelle Dienstleistungen waren in RLP während der ganzen Coronazeit nicht verboten.
Was verboten war, sind Prostitutionsgewerbe etc. Aber eine Dame in der eigenen Wohnung zu besuchen oder zu sich einzuladen oder im Auto mitzunehmen, ist rechtlich nicht anders zu bewerten wie sich mir einer Freundin zum Kaffeetrinken zu verabreden.
Jein.
In den ersten 10 Corona-Verordnungen des Landes RLP hieß es noch: "Untersagt ist die Öffnung...von...Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen"
Siehe hier (Teil 4: Wirtschaftsleben):
https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/...oBeLVO.pdf
Und Prostitutionsstätten sind laut § 2 Abs. 4 ProstSchG "Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätten zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden." Das umfasst auch die privaten Wohnungen.
Siehe hier: Prostituiertenschutzgesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/prost...10016.html
Mit der 11. Corona-Verordnung vom 11. September 2020 wurde dann die Begrifflichkeit geändert. Dort wurde Prostitutionsgewerbe nach § 2 Abs. 1-3 verboten, obwohl gewerbsmäßige Prostitution nur in Absatz 3 geregelt wird. Absatz 1 regelt, was eine sexuelle Dienstleistung ist, Absatz 2 regelt, was eine Prostituierte ist. Prostitution wurde also komplett verboten, um auch die von dir geschilderte Lücke mit dem Auto / Wohnmobil zu schließen. Es wurde sich vielfach beschwert, dass Corona-Verordnungen absichtlich sehr schwammig formuliert wurden, damit die Leute überhaupt nicht wissen, was sie dürfen und im Zweifel mit dem Arsch zuhause bleiben - hier wurde das Ganze auf die Spitze getrieben. Hier wurden die Begrifflichkeiten komplett durcheinander geworfen.
Siehe hier (Teil 4: Wirtschaftsleben):
https://corona.rlp.de/fileadmin/msagd/Ge...oBeLVO.pdf
Erst mit der 12. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 ist es so geregelt worden, wie du es geschildert hast. Seitdem ist nur noch gewerbsmäßige Prostitution nach § 2 Abs. 3 verboten, also gerwerbsmäßige Prostitution, wo ein Dritter Betreiber, Bereitsteller oder Vermittler mitverdient.
Siehe hier (Teil 4: Wirtschaftsleben):
https://corona.rlp.de/fileadmin/msagd/Ge...oBeLVO.pdf
Da sich aber kaum einer die Mühe macht, Gesetzestexte nachzulesen und Pragraphen auseinander zu klabustern, hat eben so gut wied jeder gedacht, dass jegliche Form der Prostitution verboten ist - und das war von den Landesregierungen genau so gewollt.
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Hier einige Auszüge aus dem Hygiene Konzept :
c. Die Kontaktnachverfolgbarkeit aller anwesenden Personen ist sicherzu- stellen. Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen, sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Personen sind vom Anbieter der Dienstleistung unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und
für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbe- wahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Digitale Erfassung ist im Rahmen der § 1 Abs. 8 CoBelVO möglich. Die angegebenen Daten sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen. Die Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
d. DieAusübungdesProstitutionsgewerbesoderdieErbringungsexueller Dienstleistungen darf im Freien oder in belüfteten Räumen erfolgen. Ge- nerell gilt, dass soweit sich in einem Raum mehr als zwei Personen be- finden, eine Begrenzung auf eine Person pro 10 qm Fläche eines Rau- mes und insgesamt auf höchstens 50 Personen einzuhalten ist. Liegt die Zahl über 20 Personen, ist ein tragfähiges Lüftungskonzept vorzuhalten. Ein Konzept zur Vermeidung von Gruppenbildung von mehr als 8 Perso- nen ist erforderlich. Die Benutzung von sanitären Einrichtungen ist unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig. Die Nutzung von in der Prostitutionsstätte gelegenen Schwimmbecken, Saunen, Dampfbäder oder Whirlpools unterliegt den gleichen Beschränkungen. Es wird dringend empfohlen, diese und insbesondere die Nutzung der Dampfbäder wegen der Gefahr der Tröpfcheninfektion nur durch Ge- impfte zuzulassen.
…
b. Für Gäste von Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 ProstSchG sowie die Erbringerinnen und Erbringer der sexuellen Dienstleistungen gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Die Testpflicht gilt auch für die Erbrin- gung sexueller Dienstleistungen im Sinne von §2 Abs. 1 ProstSchG au- ßerhalb von Prostitutionsstätten sowohl für die Erbringerinnen und Er- bringer der sexuellen Dienstleistungen als auch deren Kundinnen und
Kunden. Nach § 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord- nung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind genesene und ge- impfte Personen im Sinne dieser Verordnung mit getesteten Personen gleichgestellt.
…
d. Für Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte gilt in Räumen die Mas- kenpflicht während der Dauer des Aufenthalts in der Prostitutionsstätte mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines ver- gleichbaren Standards zu tragen ist. Während der eigentlichen sexuellen Dienstleistung kann die Maske abgenommen werden. Die Maskenpflicht gilt nicht für Schwimmbecken, Whirlpools, Dampfbäder und Saunen. Die in diesem Absatz genannten Regelungen gelten auch für sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten sowie im Rahmen von Prostitutionsvermittlung.
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Rein Interesse halber: was hat das mit dem Thread Thema zu tun?
lw
Es ist einfacher um Vergebung zu bitten als eine Genehmigung zu bekommen.
(Grace Hopper)
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Weiß jemand ob dieprivatadresse/VIPLounge wieder eröffnet hat ?
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(02.07.2021, 12:26)misterb schrieb: Weiß jemand ob dieprivatadresse/VIPLounge wieder eröffnet hat ?
Würde dann sicher auf deren Website stehen. Da steht nichts davon.
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Privatadresse hat zu
Eroscenter hat auf
Haus Michael hat zu
Pretty Ladies, oder wie der laden heißt, bin mir nicht sicher, ich glaube aber dass der auch zu ist
Im Eroscenter fragt die hure, ob eine Impfung oder negativ test vorliegt
Bei nein, lehnt sie ab
Anwesend würde ich mal sagen, sind ca. 8 Frauen
Wie ich da war, hatten 4 am Fenster gesessen... und bei den anderen waren Kunden anwesend
Bin dann aber raus, wollte nur mal die Lage checken.
Die Frauen die da sind, würde sagen, waren welche die vor Corona auch dort gearbeitet haben.
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03.07.2021, 13:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.07.2021, 13:47 von Goehte.)
Danke für die Wasserstandsmeldungen.
In der Zeitung habe ich heute gelesen, dass die meisten SDL gar nicht so schnell an den Start könnten - zumindest offiziell - da entsprechende Formalitäten vorliegen müssten. Weiss jemand, welche Papiere eine SDL bei "selbständiger" Arbeit in einem Club etc. zurzeit haben muss???
Zur Ergänzung:
Club Purple in Trier hat mit ein paar Mädels auf, der Schwesterclub in Trieweiler-Sz. hat aber noch geschlossen. Ich denke auch, mangels Personal mit den nötigen Scheinen...
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Ich geh davon aus dass die geimpft sein müssen.
denn im EC, legen die viel Wert auf den Corona Test (den man auch dort machen darf (kostet 5Euro)
oder auf das Impfbuch, Impfapp etc.
zudem glaube ich, werden auch einige Frauen einen normalen Job gesucht haben um auch zu Leben....
vielleicht kommen dadurch einige nicht mehr wieder
weiterhin kam die Ankündigung in Rheinland Pfalz ja auch sehr Plötzlich... und vielleicht siind einige auch in die Bundesländer tätig die schon länger auf haben
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Ich mach hier mal zu, wir sind ja keine Unternehmensberatung für CDL.
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