07.06.2011, 17:57
Dank eines Hinweises eines aktiven Kollegen, der nicht genannt werden möchte, haben wir nun auch die Sperrgebietsverordnung Frankfurt.
In Eurem eigenen Interesse solltet Ihr also in den aufgeführten Sperrgebieten nicht aktiv werden.
Quelle:
Stadt Frankfurt: http://www.frankfurt.de/
Sperrgebietsverordnung Frankfurt
Im Beamtendeutsch lautet das dann wie folgt:
Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1986
(Staatsanzeiger für das Land Hessen 1987 Nr. 2, S. 100; 1991, Nr. 11; S. 743; 1992, Nr. 27, S. 1523; 1993, Nr. 6, S. 404)
Aufgrund des Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) i.V.m. § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 5. August 1975 (GVBl. I S. 195) wird zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes folgendes verordnet:
§ 1
(1) In der Stadt Frankfurt am Main ist es mit Ausnahme der in Abs. 5 bezeichneten Flächen innerhalb des wie folgt begrenzten Gebietes verboten, der Prostitution nachzugehen:
1. Mainufer ab Obermainbrücke bis Höhe Holbeinstraße, von dort gedachte Linie bis Ecke Holbeinstraße/Schaumainkai, Holbeinstraße, Oppenheimer Landstraße, Mörfelder Landstraße, Darmstädter Landstraße, Dreieichstraße, Frankensteiner Platz, von der Nordostecke des Frankensteiner Platzes gedachte Linie bis zum Mainufer/Obermainbrücke;
2. Mainufer ab Höhe Wiesenhüttenstraße bis Höhe Untermainanlage (Stromkilometer 34.676), gedachte Linie bis Untermainanlage, Untermainanlage, Gallusanlage, Taunusanlage, Mainzer Landstraße, Düsseldorfer Straße, von der
Ecke Düsseldorfer Straße 1 gedachte Linie zur nördlichsten Ecke des Empfangsgebäudes Hauptbahnhof, Bahnhofsvorplatz, von der südöstlichen Ecke des Empfangsgebäudes Hauptbahnhof gedachte Linie bis Wiesenhüttenstraße, Wiesenhüttenstraße, Wiesenhüttenplatz, deren gedachte Verlängerung bis zum Mainufer.
Die genannten Straßen, Anlagen und Plätze sind Teile des Sperrgebiets, soweit sie es begrenzen.
(2) In dem übrigen Stadtgebiet ist es mit Ausnahme der in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Gebieten verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, sowie in Prostituiertenwohnheimen, Prostituiertenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen (unter anderem in sogenannten Massagesalons und sonstigen überwiegend von Prostituierten genutzten Häusern) der Prostitution nachzugehen.
(3) Von den Beschränkungen des Abs. 2 sind die folgt begrenzten Gebiete ausgenommen.
1. Ostgrenze des Grundstücks Gutleutstraße Nr. 365 bis an den Main verlängert, Mainufer bis Niederräder Brücke, Ostseite Bahndamm in nördliche Richtung bis Bahnlinie, Bahnlinie in östliche Richtung bis Höhe Nordostecke des Flurstücks
4/1 der Flur 191 (hinter Grundstück Gutleutstraße 342), Ostgrenze des Flurstücks 4/1 der Flur 191, deren gedachte Verlängerung nach Süden bis gegen das Grundstück Gutleutstraße Nr. 363, in westliche Richtung bis Nordostecke des Grundstücks Gutleutstraße Nr. 365;
2. Mainufer ab Molenkopf Osthafen bis Carl-Ulrich-Brücke, Dieburger Straße, diese verlängert bis an die Karl-Benz-Straße, Karl-Benz-Straße, Dieselstraße, Hanauer Landstraße bis Südwestecke des Grundstücks Nr. 491, Westgrenze
des Grundstücks Nr. 491, gedachte Linie von der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. 491 bis Nordseite der Bahnlinie, nördliche Begrenzung der Bahnlinie bis Ratswegbrücke, Ratswegbrücke, Fußweg an der südöstlichen
Abbiegefahrbahn, südliche Unterführung, gedachte Verlängerung auf Hafenbahngleis zur Südseite Nordbecken, Hafenbahngleis bis Einfahrt Nordbecken, gedachte Verbindungslinie bis Molenkopf.
(4) Von den Beschränkungen des Abs. 2 sind ferner folgende Gebiete ausgenommen:
1. Die südlich an die Oskar-von-Miller-Straße angrenzenden Grundstück Nr. 6 bis Nr. 14;
2. Folgende im Bereich Breite Gasse gelegenen Flurstücke:
Flur 53, Flurstücke 3, 4, 5, 6/2, 6/3, 7/2, 8/2, 10/1, 11, 12, 14/2, 14/3, 15, 16/1, 16/2, 17/2, 17/3, 18/2, 19/2, 20/1, 20/2, 20/3, 20/4, 20/5, 20/6, 20/7, 22, 23, 31/2, 31/4, 32/1, 52/4, 55/10, 57/12, 59/2, 59/3, 59/4 und 60/1 sowie Flur 54, Flurstücke 21, 22, 25, 27, 28, 29, 30/2, 31/2, 32/2, 32/3, 32/4, 32/5, 32/6, 34/2, 36/4, 57/2, 57/3 und 57/4
(hierzu gehören nicht die Grundstücke Breite Gasse Nrn. 11, 24 und 29);
3. Parallelnebenstraßen der Theodor-Heuss-Allee von Kreuzung Philipp-Reis-Straße bis westlich der Emser Brücke;
4. Straße Deutschherrnufer zwischen Deutschherrnbrücke und Flößerbrücke/Wasserweg (Kreuzungsbereich ausgenommen).
(5)* Von dem Verbot des Abs. 1 Nr. 2 sind die im Bereich Taunusstraße gelegenen Flurstücke 20, 19, 18/1, 18/2, 11, 10, 3, 2 und 1 der Flur 77 sowie die von Folgenden Straßen begrenzten Gebiete ausgenommen:
1. Weserstraße, Niddastraße, Elbestraße, Taunusstraße;
2. Elbestraße, Niddastraße, Moselstraße, Taunusstraße.
§ 2
Der die Stadt Frankfurt am Main betreffende § 1 der Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Regierungsbezirk Darmstadt vom 25. November 1970 (StAnz. S. 2352) wird aufgehoben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündigung mit der Maßgabe in Kraft, dass die Ausübung der Prostitution in Dirnenwohnungen, Dirnenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den nachstehend aufgeführten Straßenzügen der Stadt Frankfurt am Main betrieben werden, aufgrund dieser Verordnung erst ab 30. Juni 1989 verboten ist:
a) Moselstraße von Haus Nr. 30 und Haus Nr. 31 bis Kreuzung Niddastraße;
b) Elbestraße vom Grundstückende des Hauses Nr. 30 bis Kreuzung Niddastraße;
c) Weserstraße von Einmündung Neckarstraße bis Kreuzung Niddastraße;
d) Niddastraße von Kreuzung Moselstraße bis Kreuzung Weserstraße;
e) Taunusstraße von Kreuzung Moselstraße bis Kreuzung Weserstraße unter
Einbeziehung der Kreuzungsbereiche; die Passage zwischen Taunusstraße und
Kaiserstraße (Henningerpassage) ist ausgenommen.
*) Absatz 5 in Kraft seit dem 7.7.1992
Darmstadt, 23. Dezember 1986
Der Regierungspräsident
gez. Dr. Wierscher
StAnz. 2/1987 S. 100
PS:
Die Smilies sind nicht Gegenstand der Verordnung, sondern dienen lediglich der Kommentierung und eines besseren Verständnisses. Rechtliche Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
carolusMAGNUS
In Eurem eigenen Interesse solltet Ihr also in den aufgeführten Sperrgebieten nicht aktiv werden.
Quelle:
Stadt Frankfurt: http://www.frankfurt.de/
Sperrgebietsverordnung Frankfurt
Im Beamtendeutsch lautet das dann wie folgt:
Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1986
(Staatsanzeiger für das Land Hessen 1987 Nr. 2, S. 100; 1991, Nr. 11; S. 743; 1992, Nr. 27, S. 1523; 1993, Nr. 6, S. 404)
Aufgrund des Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) i.V.m. § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 5. August 1975 (GVBl. I S. 195) wird zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes folgendes verordnet:
§ 1
(1) In der Stadt Frankfurt am Main ist es mit Ausnahme der in Abs. 5 bezeichneten Flächen innerhalb des wie folgt begrenzten Gebietes verboten, der Prostitution nachzugehen:
1. Mainufer ab Obermainbrücke bis Höhe Holbeinstraße, von dort gedachte Linie bis Ecke Holbeinstraße/Schaumainkai, Holbeinstraße, Oppenheimer Landstraße, Mörfelder Landstraße, Darmstädter Landstraße, Dreieichstraße, Frankensteiner Platz, von der Nordostecke des Frankensteiner Platzes gedachte Linie bis zum Mainufer/Obermainbrücke;
2. Mainufer ab Höhe Wiesenhüttenstraße bis Höhe Untermainanlage (Stromkilometer 34.676), gedachte Linie bis Untermainanlage, Untermainanlage, Gallusanlage, Taunusanlage, Mainzer Landstraße, Düsseldorfer Straße, von der
Ecke Düsseldorfer Straße 1 gedachte Linie zur nördlichsten Ecke des Empfangsgebäudes Hauptbahnhof, Bahnhofsvorplatz, von der südöstlichen Ecke des Empfangsgebäudes Hauptbahnhof gedachte Linie bis Wiesenhüttenstraße, Wiesenhüttenstraße, Wiesenhüttenplatz, deren gedachte Verlängerung bis zum Mainufer.
Die genannten Straßen, Anlagen und Plätze sind Teile des Sperrgebiets, soweit sie es begrenzen.
(2) In dem übrigen Stadtgebiet ist es mit Ausnahme der in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Gebieten verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, sowie in Prostituiertenwohnheimen, Prostituiertenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen (unter anderem in sogenannten Massagesalons und sonstigen überwiegend von Prostituierten genutzten Häusern) der Prostitution nachzugehen.
(3) Von den Beschränkungen des Abs. 2 sind die folgt begrenzten Gebiete ausgenommen.
1. Ostgrenze des Grundstücks Gutleutstraße Nr. 365 bis an den Main verlängert, Mainufer bis Niederräder Brücke, Ostseite Bahndamm in nördliche Richtung bis Bahnlinie, Bahnlinie in östliche Richtung bis Höhe Nordostecke des Flurstücks
4/1 der Flur 191 (hinter Grundstück Gutleutstraße 342), Ostgrenze des Flurstücks 4/1 der Flur 191, deren gedachte Verlängerung nach Süden bis gegen das Grundstück Gutleutstraße Nr. 363, in westliche Richtung bis Nordostecke des Grundstücks Gutleutstraße Nr. 365;
2. Mainufer ab Molenkopf Osthafen bis Carl-Ulrich-Brücke, Dieburger Straße, diese verlängert bis an die Karl-Benz-Straße, Karl-Benz-Straße, Dieselstraße, Hanauer Landstraße bis Südwestecke des Grundstücks Nr. 491, Westgrenze
des Grundstücks Nr. 491, gedachte Linie von der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. 491 bis Nordseite der Bahnlinie, nördliche Begrenzung der Bahnlinie bis Ratswegbrücke, Ratswegbrücke, Fußweg an der südöstlichen
Abbiegefahrbahn, südliche Unterführung, gedachte Verlängerung auf Hafenbahngleis zur Südseite Nordbecken, Hafenbahngleis bis Einfahrt Nordbecken, gedachte Verbindungslinie bis Molenkopf.
(4) Von den Beschränkungen des Abs. 2 sind ferner folgende Gebiete ausgenommen:
1. Die südlich an die Oskar-von-Miller-Straße angrenzenden Grundstück Nr. 6 bis Nr. 14;
2. Folgende im Bereich Breite Gasse gelegenen Flurstücke:
Flur 53, Flurstücke 3, 4, 5, 6/2, 6/3, 7/2, 8/2, 10/1, 11, 12, 14/2, 14/3, 15, 16/1, 16/2, 17/2, 17/3, 18/2, 19/2, 20/1, 20/2, 20/3, 20/4, 20/5, 20/6, 20/7, 22, 23, 31/2, 31/4, 32/1, 52/4, 55/10, 57/12, 59/2, 59/3, 59/4 und 60/1 sowie Flur 54, Flurstücke 21, 22, 25, 27, 28, 29, 30/2, 31/2, 32/2, 32/3, 32/4, 32/5, 32/6, 34/2, 36/4, 57/2, 57/3 und 57/4
(hierzu gehören nicht die Grundstücke Breite Gasse Nrn. 11, 24 und 29);
3. Parallelnebenstraßen der Theodor-Heuss-Allee von Kreuzung Philipp-Reis-Straße bis westlich der Emser Brücke;
4. Straße Deutschherrnufer zwischen Deutschherrnbrücke und Flößerbrücke/Wasserweg (Kreuzungsbereich ausgenommen).
(5)* Von dem Verbot des Abs. 1 Nr. 2 sind die im Bereich Taunusstraße gelegenen Flurstücke 20, 19, 18/1, 18/2, 11, 10, 3, 2 und 1 der Flur 77 sowie die von Folgenden Straßen begrenzten Gebiete ausgenommen:
1. Weserstraße, Niddastraße, Elbestraße, Taunusstraße;
2. Elbestraße, Niddastraße, Moselstraße, Taunusstraße.
§ 2
Der die Stadt Frankfurt am Main betreffende § 1 der Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Regierungsbezirk Darmstadt vom 25. November 1970 (StAnz. S. 2352) wird aufgehoben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündigung mit der Maßgabe in Kraft, dass die Ausübung der Prostitution in Dirnenwohnungen, Dirnenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den nachstehend aufgeführten Straßenzügen der Stadt Frankfurt am Main betrieben werden, aufgrund dieser Verordnung erst ab 30. Juni 1989 verboten ist:
a) Moselstraße von Haus Nr. 30 und Haus Nr. 31 bis Kreuzung Niddastraße;
b) Elbestraße vom Grundstückende des Hauses Nr. 30 bis Kreuzung Niddastraße;
c) Weserstraße von Einmündung Neckarstraße bis Kreuzung Niddastraße;
d) Niddastraße von Kreuzung Moselstraße bis Kreuzung Weserstraße;
e) Taunusstraße von Kreuzung Moselstraße bis Kreuzung Weserstraße unter
Einbeziehung der Kreuzungsbereiche; die Passage zwischen Taunusstraße und
Kaiserstraße (Henningerpassage) ist ausgenommen.
*) Absatz 5 in Kraft seit dem 7.7.1992
Darmstadt, 23. Dezember 1986
Der Regierungspräsident
gez. Dr. Wierscher
StAnz. 2/1987 S. 100
PS:
Die Smilies sind nicht Gegenstand der Verordnung, sondern dienen lediglich der Kommentierung und eines besseren Verständnisses. Rechtliche Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
carolusMAGNUS