23.06.2021, 15:25
Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV
§ 26 Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen
Der Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist zulässig, wenn
1. nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,
2. eine Kontaktdatenerfassung der Kundinnen und Kunden nach § 4 erfolgt,
3. die Betreiberinnen und Betreiber oder, sofern solche nicht vorhanden sind, die Prostituierten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5, das das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt und eine mindestens einmal wöchentliche Testung der Prostituierten, soweit es sich nicht um geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, beinhaltet, erstellen und umsetzen.
§ 3 Negativnachweis
(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann
dies erfolgen durch
1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung,
2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder
3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung, der die aus der Anlage ersichtlichen Daten enthält; die
zugrundeliegende Testung kann auch durch einen PCR-Test erfolgen.
Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für
Kinder unter 6 Jahren.
(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen
Quelle: https://www.hessen.de/sites/default/file...6.2021.pdf
§ 26 Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen
Der Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist zulässig, wenn
1. nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,
2. eine Kontaktdatenerfassung der Kundinnen und Kunden nach § 4 erfolgt,
3. die Betreiberinnen und Betreiber oder, sofern solche nicht vorhanden sind, die Prostituierten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5, das das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt und eine mindestens einmal wöchentliche Testung der Prostituierten, soweit es sich nicht um geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, beinhaltet, erstellen und umsetzen.
§ 3 Negativnachweis
(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann
dies erfolgen durch
1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung,
2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder
3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung, der die aus der Anlage ersichtlichen Daten enthält; die
zugrundeliegende Testung kann auch durch einen PCR-Test erfolgen.
Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für
Kinder unter 6 Jahren.
(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen
Quelle: https://www.hessen.de/sites/default/file...6.2021.pdf